Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

Cyprus

Autor obsahu
Cyprus

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Die zuständige Behörde in der Republik Zypern für die Übermittlung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind („Übermittlungsstelle“), ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung (Ypourgeío Dikaiosýnis kai Dimosías Táxeos).

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Die zuständige Behörde in der Republik Zypern für die Entgegennahme gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat („Empfangsstelle“) ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das für ganz Zypern örtlich zuständig ist.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Bei technischen Problemen oder Störungen des Systems gemäß Artikel 5 der Verordnung oder unter außergewöhnlichen Umständen können Schriftstücke per E-Mail übermittelt werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Die Formblätter in Anhang I können in griechischer oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Die Zentralstelle für die Republik Zypern ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das für das gesamte Land örtlich zuständig ist. Anschrift der Zentralstelle:

Leoforos Athalassas 125

1461 Nikosia
Zypern

http://www.mjpo.gov.cy/

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Bei der Ermittlung von Anschriften leistet Zypern Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, d. h., Zypern benennt die Behörden, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können.

Die oben genannte Übermittlungsstelle ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das auch als Zentralstelle fungiert und bei Anfragen zur Ermittlung von Anschriften die benannten Behörden selbst kontaktiert.

Anschrift der Zentralstelle:

Leoforos Athalassas 125

1461 Nikosia
Zypern

http://www.mjpo.gov.cy/

Die Behörden richten auf eigene Initiative keine Auskunftsersuchen an Datenbanken gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Formblatt A in Anhang I kann in griechischer oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt. Formblatt L in Anhang I wird nicht in die Sprache eines Drittlandes übersetzt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Die zyprischen Rechtsvorschriften sehen keine Zustellungsfrist vor. Werden Schriftstücke jedoch im Rahmen eines bei einem Gericht anhängigen Verfahrens zugestellt, so kann die Frist für die Zustellung vom Gericht festgelegt werden.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Formblatt K in Anhang I kann in griechischer oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

21,00 EUR für jeden Antrag auf Zustellung eines Schriftstücks (Aítima Epídosis Engráfon).

Die Gebühr ist per Überweisung auf folgendes Bankkonto zu entrichten:

Konto: 6001017 – Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung

ΙΒΑΝ: CΥ21 0010 0001 0000 0000 0600 1017

SWIFT: CΒCΥCΥ2Ν

Bei allen Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken ist das oben beschriebene Verfahren zu befolgen. Bitte beachten Sie, dass Anträge, denen der entsprechende Bankbeleg zum Nachweis der Zahlung der gesetzlichen Gebühr nicht beigefügt ist, nicht bearbeitet werden.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Die Republik Zypern lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Artikel 17 Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Wird in Kürze festgelegt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Diese Art der Zustellung erfolgt durch private Gerichtsvollzieher (Idiótes epidótes).

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Wird in Kürze festgelegt.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Zypern ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

Das Land beabsichtigt nicht, Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung zu schließen.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Zypern beabsichtigt nicht, das dezentrale IT-System früher als vorgeschrieben zu nutzen.

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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