Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

Danska

Vsebino zagotavlja
Danska

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

In Dänemark fungieren die Gerichte als Übermittlungsstellen.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Empfangsstelle ist in Dänemark das Justizministerium.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Das Justizministerium als Empfangsstelle darf Schriftstücke entgegennehmen, die per E-Mail an jm@jm.dk mit Kopie an insolvensretskontoret@jm.dk oder auf dem Postweg übermittelt werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Das Formblatt A in Anhang I kann in Dänisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

In Dänemark ist das Justizministerium als zentrale Stelle benannt.

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Das Justizministerium unterstützt die Übermittlungsstellen bei Anfragen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a.

Das Justizministerium führt eine Suche im Zentralen Melderegister (ZMR) durch. Anfragen können dem Justizministerium per E-Mail an jm@jm.dk mit Kopie an insolvensretskontoret@jm.dk übermittelt werden.

Ist die im Zustellungsersuchen angegebene Anschrift nicht korrekt, führt das Justizministerium von Amts wegen eine Suche im Zentralen Melderegister durch.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Das Formblatt A in Anhang I kann in Dänisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Nicht zutreffend.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

In Dänemark hängt das Datum der Zustellung von der Art der Zustellung ab.

Bei einer Zustellung per Brief gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn die Kopie des Schriftstücks oder die Empfangsbestätigung von der betreffenden Person persönlich unterzeichnet wurde. Die Zustellung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Empfänger mitteilt, dass er das Schriftstück erhalten hat. Ist kein Empfangsdatum angegeben oder liegt das angegebene Empfangsdatum nach dem Datum des Poststempels auf dem zurückgesandten Schriftstück, so gilt die Zustellung als am Tag des Poststempels erfolgt; vgl. § 156 der Zivilprozessordnung (retsplejelovens § 156).

Im Falle einer telefonischen Zustellung gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn die Person bestätigt, dass sie Empfänger des zuzustellenden Schriftstückes ist und davon auszugehen ist, dass die Person das Telefongespräch verstanden hat. Die Zustellung gilt zu dem Zeitpunkt, an dem das Schriftstück der betroffenen Person telefonisch vorgelegt wurde, als erfolgt; vgl. § 156 a der Zivilprozessordnung retsplejelovens § 156 a).

Im Falle einer digitalen Zustellung gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn die betreffende Person den Empfang des Schriftstücks entweder mittels einer digitalen Mitteilung mit einer digitalen Signatur oder mittels einer persönlich unterzeichneten Kopie des Schriftstücks bestätigt, dass die Zustellung an dem Tag erfolgt ist, an dem der Empfänger angibt, dass er das Schriftstück erhalten hat. Ist kein Empfangsdatum angegeben oder liegt das angegebene Empfangsdatum nach dem protokollierten Empfangsdatum der digital übermittelte Bestätigung oder nach dem Datum des Poststempels auf dem zurückgesandten Schriftstück, so gilt die Zustellung als am Tag des Einschreibens oder am Tag des Poststempels als erfolgt (vgl. § 156 b der Zivilprozessordnung (retsplejelovens § 156 b).

Im Falle einer vereinfachten digitalen Zustellung gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn das Schriftstück bzw. die Mitteilung, der das Schriftstück beigefügt ist, oder eine Anlage bzw. ein anderes der Mitteilung beigefügtes Schriftstück geöffnet oder auf andere Weise verarbeitet wird. Die Zustellung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem das Schriftstück, die Anlage bzw. die Mitteilung, der das Schriftstück beigefügt ist, geöffnet oder anderweitig verarbeitet wird, vgl. § 156 c der Zivilprozessordnung (retsplejelovens § 156 c).

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Das Formblatt K in Anhang I kann in allen Amtssprachen der Union ausgefüllt werden.

Dänemark (als Ursprungsmitgliedstaat) füllt das Formblatt K in Anhang I in Dänisch, Englisch oder Französisch aus.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus einem anderen Mitgliedstaat werden keine Gebühren erhoben.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Nicht zutreffend.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Es werden keine weiteren Bedingungen auferlegt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

In Dänemark ist es einer Person, die ein Interesse an einem bestimmten Gerichtsverfahren hat, nicht möglich, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, Beamte oder andere zuständige Personen zustellen zu lassen.

In Dänemark müssen Zivilverfahren über das Portal MinRetssag (Mein Gerichtsverfahren) eingeleitet werden. Anschließend wird durch das System anhand der eingegebenen Informationen automatisch ein verfahrenseinleitendes Schriftstück erstellt. Die Person, das Unternehmen oder die Behörde, gegen die das Verfahren eingeleitet wird, wird dann per digitaler Post oder Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks benachrichtigt.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken, der sich auf Entscheidungen in Fällen bezieht, in denen sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt, gilt in Dänemark, vgl. § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken (Neufassung) (bekendtgørelse om gennemførelse af forkyndelsesforordningen (omarbejdning)) (Link wird nach Erstellung angegeben).

In Dänemark muss ein Antrag nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken auf Überprüfung eines Falles, in dem sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat, spätestens ein Jahr nach Erlass des Urteils gestellt werden, vgl. § 5 Absatz 2 der Verordnung über die Umsetzung der Zustellungsverordnung (Neufassung).

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Das Nordische Übereinkommen vom 26. April 1974 über die Rechtshilfe (Den nordiske overenskomst af 26. april 1974 om gensidig retshjælp) gilt auch für ein Zustellungsersuchen zwischen Dänemark und den anderen nordischen Ländern, vgl. § 6 der Verordnung über die Umsetzung der Zustellungsverordnung (Neufassung).

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 22/06/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.