- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
In Österreich sind derzeit nach nationalem Recht keine anderen Behörden als Gerichte zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung befugt.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
In Österreich sind für die Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahmen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) die Bezirksgerichte zuständig.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung ist für ganz Österreich das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (++43-1) 52 1 52 0
Telefax: (++43-1) 52 1 52 2727
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Für das Ausfüllen der Formblätter wird neben der deutschen auch die englische Sprache zugelassen.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Auch noch nach Anwendbarwerden der Verpflichtung zur Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung über das dezentrale auf e-CODEX beruhende IT-System (Artikel 7 Absatz 1 iVm Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung) dürfen im Falle einer Störung dieses IT-Systems oder bei Vorliegen eines der anderen in Artikel 7 Absatz 4 genannten Ausnahmefälle Ersuchen und Mitteilungen mit Post, Kurierdiensten, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Zentralstelle nach Artikel 4 iVm Artikel 19 der Verordnung ist für ganz Österreich das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (++43-1) 52 1 52 0
Telefax: (++43-1) 52 1 52 2727
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Die Beibehaltung von bilateralen Abkommen ist derzeit nicht beabsichtigt.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Die Umsetzung erfolgt gemäß EU Digitalisierungsverordnung im Mai 2025; eine frühere Nutzung ist nicht geplant.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.