- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Gerichte.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Ersuchen um Beweisaufnahme sind an das Bezirksgericht (rayonen sad) zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beweisaufnahme erfolgen soll.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium
Direktion Internationale Justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten
Abteilung Internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen
Tel.: +359 2 9237 413
+359 2 9237 544
+359 2 9237 576
Fax: +3592 9809223
E-Mail: civil@justice.government.bg
Anschrift: ul. Slavyanska No 1
1040 Sofia
Bulgarien
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Ersuchen um Beweisaufnahme und Mitteilungen eines anderen Mitgliedstaates sind in bulgarischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen um Beweisaufnahme und sonstige Mitteilungen können per Post an die Bezirksgerichte gesandt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Für die Genehmigung einer unmittelbaren Beweisaufnahme ist in der Republik Bulgarien das Provinzgericht (okrazhen sad) zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beweisaufnahme erfolgen soll.
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Die Republik Bulgarien implementiert keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die auf die weitere Vereinfachung der Beweisaufnahme abzielen und mit dieser Verordnung vereinbar sein müssen, und hat auch keine solchen Übereinkünfte und Vereinbarungen abgeschlossen.
Die Verordnung hat Vorrang vor Vereinbarungen, die die Republik Bulgarien mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, soweit diese die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen betreffen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Derzeit beabsichtigt Bulgarien nicht, von der Möglichkeit der vorzeitigen Nutzung des dezentralen IT-Systems Gebrauch zu machen.
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