Beweisaufnahme (Neufassung)

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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

In Zypern gibt es keine anderen Behörden als die Gerichte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung, die für die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen zuständig sind.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die für die Beweisaufnahme auf der Grundlage der Verordnung zuständigen Gerichte („ersuchtes Gericht“) sind die Bezirksgerichte Zyperns, nämlich das Bezirksgericht von Nikosia, das Bezirksgericht von Limassol, das Bezirksgericht von Larnaka, das Bezirksgericht von Famagusta und das Bezirksgericht von Paphos. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich ist auf ihren eigenen Bezirk beschränkt.

Artikel 4 – Zentralstelle

Die Zentralstelle Zyperns ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung mit landesweiter Zuständigkeit. Das Ministerium fungiert auch als Zentralstelle für die Entscheidung über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme. Die Anschrift der Zentralstelle lautet:

Leoforos Athalassas 125

1461 Nicosia

http://www.mjpo.gov.cy

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Für das Ausfüllen der Formblätter in Anhang I sind Griechisch und Englisch zugelassen.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Im Falle eines technischen Problems oder einer Störung des Systems im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung können die Ersuchen per E-Mail, Post und Fax übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Die Zentralstelle, die über die Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme entscheidet, ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das für das ganze Land zuständig ist. Die Anschrift der Zentralstelle lautet:

Leoforos Athalassas 125

1461 Nicosia

http://www.mjpo.gov.cy

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Zypern ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland. Es hat nicht die Absicht, Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung zu schließen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Zypern beabsichtigt nicht, das dezentrale IT-System früher als vorgeschrieben zu nutzen.

Letzte Aktualisierung: 26/06/2023

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