Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) gilt ein estnischer Notar als „Gericht“ in Bezug auf die Abwicklung von Erbsachen.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Gespanschaftsgerichte

Artikel 4 – Zentralstelle

Die Aufgaben der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 genannten Zentralstelle werden vom Justizministerium (Justiitsministeerium) wahrgenommen.

Kontaktangaben:

Suur-Ameerika 1

10122 Tallinn, Estland

Tel.: (+372) 620 8183

Fax: (+372) 620 8109

E-Mail:  central.authority@just.ee

http://www.just.ee/

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Gemäß Artikel 6 der Verordnung akzeptiert Estland Standardformblätter sowohl in Estnisch als auch in Englisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Die Aufgaben der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung genannten Zentralstelle werden vom Justizministerium wahrgenommen. Das Justizministerium ist als die zuständige Behörde benannt, die über die Annahme oder Ablehnung eines Ersuchens gemäß Artikel 19 der Verordnung entscheidet.

Kontaktangaben:

Suur-Ameerika 1

10122 Tallinn, Estland

Tel.: (+372) 620 8183

Fax: (+372) 620 8109

E-Mail:  central.authority@just.ee

http://www.just.ee/

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

-      Abkommen zwischen Estland und Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen.

-      Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

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Letzte Aktualisierung: 25/07/2022

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