Beweisaufnahme (Neufassung)

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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Finnland hat keine derartigen Behörden.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Anfragen werden von den Bezirksgerichten entgegengenommen.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 4 – Zentralstelle

Das Justizministerium ist die Zentralstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung. Es ist für ganz Finnland zuständig. Als Zentralstelle wird das Justizministerium als zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung benannt, die für Entscheidungen über Ersuchen gemäß Artikel 19 zuständig ist. Die Kontaktdaten dieses Ministeriums sind wie folgt:

Besucheradresse:

Justizministerium

Eteläesplanadi 10,

FIN-00130 Helsinki

Postanschrift:

Justizministerium

PL 25

FIN-00023 Government

Tel.: (358-9) 16 06 76 28

Fax: Tel. (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: central.authority.om(c)gov.fi ((c) should be replaced by @)

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Zugelassene Sprachen: Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Justizministerium

Besucheradresse:

Eteläesplanadi 10,

FIN-00130 Helsinki

Postanschrift:

PL 25

FIN-00023 Government

Telefon: (358-9) 16 06 76 28

Fax: (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: central.authority.om(c)gov.fi ((c) should be replaced by @)

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

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Letzte Aktualisierung: 08/12/2023

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