- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Finnland hat keine derartigen Behörden.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Anfragen werden von den Bezirksgerichten entgegengenommen.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 4 – Zentralstelle
Das Justizministerium ist die Zentralstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung. Es ist für ganz Finnland zuständig. Als Zentralstelle wird das Justizministerium als zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung benannt, die für Entscheidungen über Ersuchen gemäß Artikel 19 zuständig ist. Die Kontaktdaten dieses Ministeriums sind wie folgt:
Besucheradresse:
Justizministerium
Eteläesplanadi 10,
FIN-00130 Helsinki
Postanschrift:
Justizministerium
PL 25
FIN-00023 Government
Tel.: (358-9) 16 06 76 28
Fax: Tel. (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority.om(c)gov.fi ((c) should be replaced by @)
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Zugelassene Sprachen: Finnisch, Schwedisch und Englisch.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium
Besucheradresse:
Eteläesplanadi 10,
FIN-00130 Helsinki
Postanschrift:
PL 25
FIN-00023 Government
Telefon: (358-9) 16 06 76 28
Fax: (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority.om(c)gov.fi ((c) should be replaced by @)
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.