Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Nur Richter sind befugt, auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen ein Ersuchen um Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen zu stellen, um die Rechtshandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die sie für erforderlich halten.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Für die Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen sind ausschließlich die Tribunaux Judicaires (kombinierte Regional- und Bezirksgerichte) zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Tribunal Judiciaire, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll.

Das zuständige Gericht und seine Kontaktdaten können mithilfe des Europäischen Gerichtsatlas über die Website des Europäischen Justizportals ermittelt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Frankreich hat mit dem Büro für Unionsrecht, internationales Privatrecht und Rechtshilfe (Département de l’entraide, du droit international privé et européen – DEDIPE) beim Justizministerium eine einzige, auf nationaler Ebene zuständige Stelle benannt.

Anschrift:
Ministère de la Justice [Justizministerium]
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13 place Vendôme
75042, PARIS Cedex 01

Tel.: +33 144776105
Fax: +33 144776122
E-Mail: Entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Die den französischen Gerichten und der französischen Zentralstelle übermittelten Formblätter sind in französischer Sprache auszufüllen bzw. in die französische Sprache zu übersetzen.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Die Ersuchen können den französischen Gerichten oder der französischen Zentralstelle per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Wenn ein Ersuchen einen Stempel oder eine handschriftliche Unterschrift erfordert oder trägt, können diese durch ein „qualifiziertes elektronisches Siegel“ oder eine „qualifizierte elektronische Signatur“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (Artikel 7 Absatz 3) ersetzt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Ministère de la Justice [Justizministerium]
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13 place Vendôme
75042, PARIS Cedex 01

Tel.: +33 144776105
Fax: +33 144776122
E-Mail: Entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Letzte Aktualisierung: 01/12/2022

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