- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll (§ 1074 Abs. 1 ZPO).
Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen (§ 1074 Abs. 2 ZPO).
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Artikel 4 – Zentralstelle
Die Aufgaben der Zentralstelle werden in erster Linie auf Landesebene wahrgenommen.
In jedem Land gibt es eine Zentralstelle, die für das jeweilige Land zuständig ist. Die Regierung des Landes bestimmt, welche Stelle diese Aufgabe für das Gebiet ihres Landes wahrnimmt (§ 1074 Abs. 3 ZPO). Zumeist handelt es sich bei der Landeszentralstelle um die Landesjustizverwaltung, ein Oberlandesgericht oder ein Amtsgericht.
Neben den 16 Zentralstellen auf Landesebene gibt es mit dem Bundesamt für Justiz eine Zentralstelle auf Bundesebene. Die Bundeszentralstelle unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder (§ 1074 Abs. 4 ZPO).
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Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Ersuchen, aufgrund der Verordnung gemachte Mitteilungen sowie Eintragungen in die Formblätter in Anhang I der Verordnung sind nur deutscher Sprache zulässig (§ 1075 ZPO).
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Keine Angabe.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Die Aufgabe der Zentralstelle wird in jedem deutschen Bundesland durch eine von der Landesregierung bestimmte Stelle wahrgenommen. Dies sind in der Regel die Landesjustizverwaltungen, ein Oberlandesgericht oder ein Amtsgericht des jeweiligen Bundeslandes.
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Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine Angabe.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.