Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Die Befugnis zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen haben in Griechenland die Gerichte erster Instanz (Protodikeía) auf der Grundlage ihrer örtlichen Zuständigkeit. Außer diesen Gerichten wurden keine anderen Behörden benannt.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 benannten Gerichte erster Instanz haben im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe die allgemeine Zuständigkeit für die Beweisaufnahme in allen Zivil- und Handelssachen auf der Grundlage ihrer örtlichen Zuständigkeit.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle gemäß diesem Artikel auf der Grundlage ihrer örtlichen Zuständigkeit befugten Gerichte anzeigen zu lassen (https://www.ministryofjustice.gr/wp-content/uploads/2021/10/Protodikeia.pdf).

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle ist das Justizministerium, Abteilung für Internationales Privatrecht (Anschrift: Leoforos Mesogeion 96, 11527 Athen). Kontakt: Giorgios Kouvelas, Tel. +30 213 130 7529, +213 130 7480, E-Mail: civilunit@justice.gov.gr, gkouvelas@justice.gov.gr, xpappa@justice.gov.gr).

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Für Ersuchen zugelassene Sprachen: Griechisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Die technischen Mittel, die den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Gerichten zur Übermittlung von Ersuchen zur Verfügung stehen, können voneinander abweichen und sich im Laufe der Zeit ändern.

Daher sollten sich die zuständigen Personen des ersuchenden Gerichts und des ersuchten Gerichts, ggf. mit Unterstützung der zentralen Behörden, mittels elektronischem Schriftwechsel ins Einvernehmen setzen. Nach vorheriger Absprache können auch kommerzielle Anwendungen (z. B. Skype) genutzt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind): Justizministerium, Abteilung für Internationales Privatrecht (Anschrift: Leoforos Mesogeion 96, 11527 Athen). Kontakt: Giorgios Kouvelas, Tel. +30 213 130 7529, +213 130 7480, E-Mail: civilunit@justice.gov.gr, gkouvelas@justice.gov.gr, xpappa@justice.gov.gr).

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Diese Verordnung hat Vorrang vor anderen Bestimmungen, die in den folgenden bilateralen Abkommen enthalten sind, die Griechenland unterzeichnet hat:

– Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und dem Deutschen Reich vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts (Notstandsgesetz 1432/1938, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 399/1938);

– Abkommen zwischen Griechenland und Jugoslawien vom 18. Juni 1959 über gegenseitige Rechtsbeziehungen, ratifiziert durch das gesetzesvertretende Dekret 4009/1959 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 238/5.11.1959);

– Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und der Republik Österreich über die gegenseitige Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, unterzeichnet in Athen am 6. Dezember 1965 (gesetzesvertretendes Dekret 137/1969, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45/1969);

– Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Bukarest am 19. Oktober 1972 (gesetzesvertretendes Dekret 429/1974, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 178/1974);

– Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 10. April 1976 (Gesetz 841/1978, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 228/1978);

– Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Budapest am 8. Oktober 1979 (Gesetz 1149/1981, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 117/1981);

– Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 24. Oktober 1979 (Gesetz 1184/1981, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 198/1981);

– Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 22. Oktober 1980 und noch in Kraft zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland (Gesetz 1323/1983, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 8/1983);

– Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Hellenischen Republik über die justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Handels- und Strafrechts, unterzeichnet in Nikosia am 5. März 1984 (Gesetz 1548/1985, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 95/1985).

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Griechenland beabsichtigt nicht, das dezentrale System früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben in Betrieb zu nehmen.

Letzte Aktualisierung: 30/11/2022

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