Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

District Court 1st Floor,

Aras Ui Dhalaigh, Four Courts,

Dublin 7

Tel.: (353-01) 888 6152

Fax: (353-01) 878 3218

maevefoley@courts.ie

Kontaktperson: Frau Maeve Foley

Örtliche Zuständigkeit: national

Artikel 4 – Zentralstelle

Courts Service, 1st Floor,

Aras Ui Dhalaigh, Four Courts,

Dublin 7

Tel.: (353-01) 888 6152

Fax: (353-01) 878 3218

maevefoley@courts.ie

Kontaktperson: Frau Maeve Foley

Örtliche Zuständigkeit: national

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Zulässig sind nur in irischer oder englischer Sprache ausgefüllte Formblätter.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

(1) Der Circuit Court hat die Befugnis zur Beweisaufnahme auf ein Ersuchen, auf das Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des Rates Anwendung findet.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die dem Circuit Court durch Absatz 1 übertragene Befugnis vom County Registrar des Countys oder County Boroughs ausgeübt, in dem der Zeuge, von dem ein Beweis erhoben werden soll, seinen Wohnsitz hat oder einem Beruf, einem Handel, einem Gewerbe oder einer sonstigen Beschäftigung nachgeht.

(3) Wenn sich ein Ersuchen auf mehr als einen Zeugen bezieht und kraft Absatz 2 die Beweisaufnahme von den betroffenen Zeugen durch County Registrars verschiedener Countys oder County Boroughs erforderlich ist, wird die dem Circuit Court durch Absatz 1 übertragene Befugnis in Bezug auf die Beweisaufnahme von jedem dieser Zeugen von einem County Registrar ausgeübt, der vom Leiter des Gerichtsdienstes (Courts Service) oder von einem Bediensteten des Gerichtsdienstes, den der Leiter des Gerichtsdienstes hierzu ermächtigt hat, benannt wird.

(4) Der Gerichtsdienst wird als Zentralstelle des Staates für die Zwecke der Artikel 4 und 19 der Verordnung des Rates benannt.

 

Kontaktdaten:

Courts Service, 1st Floor,

Aras Ui Dhalaigh, Four Courts,

Dublin 7

Tel.: (353-01) 888 6152

Fax: (353-01) 878 3218

maevefoley@courts.ie

Kontaktperson: Frau Maeve Foley

 

Circuit & District Court Operations Directorate

Courts Service,

4th Floor Phoenix House,

15 - 24 Phoenix St. North,

Smithfield, Dublin 7

Tel.: +353 1 888 6066/6070

Fax: (353-01) 888 60 63

Kontaktperson: Treena Hever

E-Mail: CDDirectorate@courts.ie

 

Superior Courts Directorate

Courts Service,

4th Floor Phoenix House,

15 - 24 Phoenix St. North,

Smithfield, Dublin 7

Kontaktperson: Natasha Whyte

E-Mail: superiorcourtsoperations@courts.ie

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2024

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