- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Ordentliche Gerichte (tribunali ordinari).
Artikel 4 – Zentralstelle
JUSTIZMINISTERIUM (Ministero della Giustizia)
Abteilung für Angelegenheiten der Justiz (Dipartimento Affari di Giustizia)
Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit (Direzione Generale degli Affari Internazionali e della Cooperazione Giudiziaria)
Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit (Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale)
Tel.: +39 06 6885 2264
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70 00186 Rom
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Italienisch oder die Sprache des ersuchenden Staates, sofern eine von einer Behörde oder einem Übersetzer beglaubigte Übersetzung ins Italienische beigefügt ist.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Einfache Post.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
MINISTERO DELLA GIUSTIZIA
Abteilung für Angelegenheiten der Justiz
Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit
Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit
Tel.: +39 06 6885 2264
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70 00186 Rom
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Italien beabsichtigt nicht, von dieser Option Gebrauch zu machen, da es die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1783 für angemessen und ausreichend hält.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Bislang keine.
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