Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Lettland

Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Entfällt – es gibt nur Gerichte.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Über das Ersuchen um Beweisaufnahme eines anderen Landes entscheidet gemäß Artikel 689 Absatz 1 der Zivilprozessordnung das Bezirksgericht (Stadtgericht), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Quelle des zu erhebenden Beweises befindet.

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium

Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050

Tel.: +371 67036801

E-Mail: pasts@tm.gov.lv

Website: https://www.tm.gov.lv/lv

Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Für das Ausfüllen der Formblätter ist in Lettland neben Lettisch auch Englisch zugelassen.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ersuchen können per Post oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Justizministerium

Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050

Tel.: +371 67036801

E-Mail: pasts@tm.gov.lv

Website: https://www.tm.gov.lv/lv

Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Lettland hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Letzte Aktualisierung: 26/06/2023

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