- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
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- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Entfällt – es gibt nur Gerichte.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Über das Ersuchen um Beweisaufnahme eines anderen Landes entscheidet gemäß Artikel 689 Absatz 1 der Zivilprozessordnung das Bezirksgericht (Stadtgericht), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Quelle des zu erhebenden Beweises befindet.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium
Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050
Tel.: +371 67036801
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Website: https://www.tm.gov.lv/lv
Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Für das Ausfüllen der Formblätter ist in Lettland neben Lettisch auch Englisch zugelassen.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen können per Post oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium
Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050
Tel.: +371 67036801
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Website: https://www.tm.gov.lv/lv
Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Lettland hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.