Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Litauen

Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Nach dem Recht der Republik Litauen sind nur die litauischen Gerichte zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die ersuchten Gerichte sind die Gerichte erster Instanz:

– Bezirksgerichte und – in den gesetzlich bestimmten Fällen – Regionalgerichte.

Zivilsachen, die von Regionalgerichten verhandelt werden

Die Regionalgerichte sind als Gerichte erster Instanz für folgende Zivilsachen zuständig:

1) Streitsachen mit einem Streitwert über vierzigtausend Euro mit Ausnahme von Familien- und Arbeitssachen sowie Streitsachen wegen Ersatzes immaterieller Schäden;

2) Rechtsstreite über Urheberpersönlichkeitsrechte;

3) Rechtsstreite über Rechtsverhältnisse im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung;

4) Rechtsstreite über Konkurs und Restrukturierung, ausgenommen Rechtsstreite über Privatinsolvenz;

5) Rechtsstreite, an denen ein anderer Staat beteiligt ist;

6) Rechtsstreite über den Zwangsverkauf von Aktien (Beteiligungen, Geschäftsanteile);

7) Rechtsstreite im Zusammenhang mit einer Untersuchung der Geschäftstätigkeiten einer juristischen Person;

8) Rechtsstreite über die Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, der durch die Verletzung von Patentrechten entstanden ist;

9) andere Zivilsachen, die nach dem Gesetz von den Regionalgerichten als Gerichte erster Instanz verhandelt werden.

Zivilsachen, die nur vom Regionalgericht von Vilnius verhandelt werden

Das Regionalgericht von Vilnius ist als Gericht erster Instanz ausschließlicher Gerichtsstand für Zivilsachen,

1) die Streitsachen im Zusammenhang mit dem Patentgesetz der Republik Litauen betreffen;

2) die Streitsachen im Zusammenhang mit dem Markengesetz der Republik Litauen betreffen;

3) die die Adoption auf der Grundlage von Anträgen von Bürgern der Republik Litauen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, von Anträgen von Ausländern oder Staatenlosen auf Adoption eines Bürgers der Republik Litauen mit Wohnsitz in der Republik Litauen und von Anträgen von Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Republik Litauen ist, auf Adoption eines im Ausland lebenden Bürgers der Republik Litauen betreffen;

4) die nach dem geltenden Recht ausschließlich vom Regionalgericht von Vilnius als dem Gericht erster Instanz verhandelt werden.

https://www.teismai.lt/lt/visuomenei-ir-ziniasklaidai/teismai-ir-teisejai/teismu-kontaktai/1700;

Svetainės struktūra https://www.teismai.lt/lt/visuomenei-ir-ziniasklaidai/teismai-ir-teisejai/teismu-veiklos-teritoriju-sarasas/1866

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium der Republik Litauen

Gedimino pr. 30

LT-01104 Vilnius

Telefon: + 370 600 38 904

Fax: +370 5 262 59 40

E-Mail: rastine@tm.lt

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Für das Ausfüllen der Formblätter ist in der Republik Litauen neben Litauisch auch Englisch zugelassen.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ist die Übermittlung wegen einer Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich, können Ersuchen und sonstige Mitteilungen auch per Post oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Justizministerium der Republik Litauen

Gedimino pr. 30
LT-01104 Vilnius

Telefon: + 370 600 38 904

Fax: +370 5 262 59 40

E-Mail: rastine@tm.lt

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Die Republik Litauen hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme gemäß Artikel 29 Absatz 2 geschlossen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

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Letzte Aktualisierung: 13/12/2022

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