Beweisaufnahme (Neufassung)

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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

In Luxemburg sind nur die Justizbehörden zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Unter folgendem Link finden sich die Kontaktdaten der in Zivil- und Handelssachen zuständigen Gerichte:

Juridictions judiciaires - Organisation de la justice - La Justice - Luxembourg (public.lu).

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle:

Parquet Général
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon: (+352) 47 59 81-2329
Fax: (+352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Luxemburg gestattet das Ausfüllen des Formblatts für das Ersuchen sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Von Luxemburg für die Übermittlung zugelassene technische Mittel:

- Post

- Fax

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Zentralstelle:

Parquet Général

Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telephone: (+352) 47 59 81-2329
Fax: (+352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

  • Zusatzabkommen vom 17. März 1972 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
  • Austausch von Erklärungen vom 23. Juli 1956 zwischen Luxemburg und Frankreich über die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine.

Letzte Aktualisierung: 14/05/2024

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