- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
1. Erste Kammer des Zivilgerichts, der die allgemeine Zuständigkeit für Zivil- und Handelssachen hat, die nicht aufgrund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung von einem anderen Gericht beurteilt und entschieden werden. Die Erste Kammer des Zivilgerichts hat auch die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über: Fälle der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten; Menschenrechte betreffende Klagen; Anträge im Zusammenhang mit Fragen von unbestimmtem Wert und Fragen dinglicher Rechte;
2. Zivilgericht (Abteilung für handelsrechtliche Angelegenheiten) mit besonderer Zuständigkeit für Handelssachen;
3. Zivilgericht (Abteilung für familienrechtliche Angelegenheiten) mit besonderer Zuständigkeit für Familiensachen;
4. Zivilgericht (Abteilung für die freiwillige Gerichtsbarkeit) mit besonderer Zuständigkeit für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Seine Aufgabe besteht darin, bestimmte Rechte und Interessen zu überwachen und zu schützen, die nicht von der Person ausgeübt bzw. wahrgenommen werden, der sie gehören;
5. Zivilgericht (Abteilung für die Vermögensabschöpfung) mit besonderer Zuständigkeit für die Entscheidung über dingliche Klagen auf die Einziehung von Erträgen aus Straftaten oder die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, die sich nicht auf eine Verurteilung durch den Staat oder eine staatliche Einrichtung stützen;
6. Amtsgericht (Malta) mit besonderer Zuständigkeit für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche auf Beträge bis 15 000 EUR gegenüber Personen, die auf der Insel Malta ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
7. Amtsgericht (Gozo) (oberinstanzliches Gericht) mit besonderer Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche gegenüber Personen, die auf den Inseln Gozo und Comino ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, über die andernfalls von der Ersten Kammer des Zivilgerichts (Abteilung für familienrechtliche Angelegenheiten) oder vom Zivilgericht (Abteilung für die freiwillige Gerichtsbarkeit) entschieden würde;
8. Amtsgericht (Gozo) (unterinstanzliches Gericht) mit besonderer Zuständigkeit für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche auf Beträge bis 15 000 EUR gegenüber Personen, die auf den Inseln Gozo und Comino ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
9. Gericht für Bagatellsachen mit besonderer Zuständigkeit für die Entscheidung über Geldforderungen in Höhe von höchstens 5 000 EUR.
Artikel 4 – Zentralstelle
Büro des Staatsanwalts
16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli,
Valletta VLT1311, Malta
Tel.: (+356) 22265000
E-Mail: info@stateadvocate.mt
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Englisch
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Einschreiben.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Die Gerichte von Malta sind die für die direkte Beweisaufnahme zuständigen Behörden.
Anschrift: Gerichte von Malta
Triq ir-Repubblika
Valletta VLT1112, Malta
E-Mail: info.courts@courtservices.mt
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.