Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle befugten Gerichte in den Niederlanden anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.

https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en-contact/Organisatie/Rechtbanken

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde:

Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht, Den Haag)

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

Postbus 20302, 2500 EH Den Haag

Telefon: 088 362 22 00

Artikel 4 – Zentralstelle

Bezeichnung und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:

Rechtbank Den Haag

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

Postbus 20302, 2500 EH Den Haag

Telefon: 088 362 22 00

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassenen Sprachen gemäß Artikel 6 der Verordnung sind Englisch und Niederländisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Der von den Niederlanden zugelassene Übermittlungsweg ist der Postweg. Andere Regelungen können durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift festgelegt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde:

Rechtbank Den Haag

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

Postbus 20302, 2500 EH Den Haag

Telefon: 088 362 22 00

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine Angabe.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Noch zu bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 13/05/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.