- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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- Schwedense
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine Angabe.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 4 – Zentralstelle
Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1
Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Der Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Justizverwaltung umfasst ganz Portugal.
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Portugiesisch und Spanisch.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen und sonstige Mitteilungen können wie folgt übermittelt werden:
- per Post,
- per Fax, oder
- telematisch.
In dringenden Fällen sind folgende Übermittlungswege zugelassen:
- Telegramm,
- Telefonanruf (und anschließende Übermittlung des schriftlichen Dokuments), oder
- sonstige vergleichbare Kommunikationsmittel.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1
Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien über die justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen. Siehe in diesem Zusammenhang auch Bekanntmachung Nr. 274/98 und Liste Nr. 73/2000.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.