Beweisaufnahme (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Portugal

Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine Angabe.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 4 – Zentralstelle

Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)

Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14

PT - 1990-097 LISBOA

Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1

Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

Website: https://dgaj.justica.gov.pt/

Der Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Justizverwaltung umfasst ganz Portugal.

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Portugiesisch und Spanisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ersuchen und sonstige Mitteilungen können wie folgt übermittelt werden:

  • per Post,
  • per Fax, oder
  • telematisch.

In dringenden Fällen sind folgende Übermittlungswege zugelassen:

  • Telegramm,
  • Telefonanruf (und anschließende Übermittlung des schriftlichen Dokuments), oder
  • sonstige vergleichbare Kommunikationsmittel.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)

Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14

PT - 1990-097 LISBOA

Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1

Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

Website: https://dgaj.justica.gov.pt/

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien über die justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen. Siehe in diesem Zusammenhang auch Bekanntmachung Nr. 274/98 und Liste Nr. 73/2000.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Letzte Aktualisierung: 03/01/2024

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