- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Notare sind die anderen Behörden für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 (bei Erbschaftsverfahren und bei Verfahren zur Wiederherstellung einer verlorengegangenen oder zerstörten rechtsförmlichen Urkunde, beispielsweise einer Besitzurkunde (konanie o umorení listiny)).
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Für Beweisaufnahmen sind die nachstehend bezeichneten Bezirksgerichte (okresné súdy) oder Stadtgerichte (mestské súdy) zuständig:
— Für Familien- und Personenstandssachen ist für alle Bezirke von Bratislava das Stadtgericht Bratislava II (Mestský súd Bratislava II) zuständig.
— Für Handelssachen ist für alle Bezirke von Bratislava sowie für die Bezirke Malacky und Pezinok das Stadtgericht Bratislava III (Mestský súd Bratislava III) zuständig.
— Für andere Sachen ist für alle Bezirke von Bratislava das Stadtgericht Bratislava IV (Mestský súd Bratislava IV) zuständig.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium der Slowakischen Republik) (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)
Abteilung Internationales Privatrecht
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava Tel.:
Slowakische Republik
Telefon: (421) 2 888 91 111
Fax: (421) 2 888 91 604
E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk/
Sprachkenntnisse: Slowakisch, Tschechisch und Englisch.
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Slowakisch und Tschechisch.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Die slowakischen Behörden akzeptieren schriftliche Ersuchen in Papierform.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)
Abteilung Internationales Privatrecht
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava Tel.:
Slowakische Republik
Tel.: (421) 2 888 91 111
Fax: (421) 2 888 91 604
E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk/
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine.
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