- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Nur die Gerichte sind zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren und der Umsetzung der Verordnung befugt.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Die zur Beweisaufnahme gemäß dieser Verordnung befugten Gerichte sind die Bezirksgerichte.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle für die Umsetzung der Verordnung:
Justizministerium
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: (+386)1 369 53 94
Fax: (+386)1 369 52 33
E-Mail: gp.mp@gov.si
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Die Formblätter in Anhang I können in Slowenisch und Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
In dem in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung genannten Fall werden die Ersuchen per Post, einschließlich Eilzustelldienste, und Fax übermittelt.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Zur Entgegennahme von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme befugte Behörde in Slowenien:
Justizministerium
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: (+386)1 369 53 94
Fax: (+386)1 369 52 33
E-Mail: gp.mp@gov.si
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Abkommen vom 7. Februar 1994 zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.