Beweisaufnahme (Neufassung)

Slowenien

Inhalt bereitgestellt von
Slowenien

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Slowenien

Beweisaufnahme


*muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Nur die Gerichte sind zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren und der Umsetzung der Verordnung befugt.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die zur Beweisaufnahme gemäß dieser Verordnung befugten Gerichte sind die Bezirksgerichte.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle für die Umsetzung der Verordnung:

Justizministerium

Župančičeva 3

SLO-1000 Ljubljana

Tel.: (+386)1 369 53 94

Fax: (+386)1 369 52 33

E-Mail: gp.mp@gov.si

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Die Formblätter in Anhang I können in Slowenisch und Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

In dem in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung genannten Fall werden die Ersuchen per Post, einschließlich Eilzustelldienste, und Fax übermittelt.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Zur Entgegennahme von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme befugte Behörde in Slowenien:

Justizministerium

Župančičeva 3

SLO-1000 Ljubljana

Tel.: (+386)1 369 53 94

Fax: (+386)1 369 52 33

E-Mail: gp.mp@gov.si

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Abkommen vom 7. Februar 1994 zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Letzte Aktualisierung: 01/12/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.