- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine Angabe.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Richter oder Staatsanwälte.
Im Rahmen des spanischen Justizsystems leitet die von Spanien als empfangende Behörde (Gerichtskanzleien und zentrale Dienste (Decanatos y Servicios comunes procesales)) benannte Behörde das Ersuchen an die für die Beweisaufnahme zuständige Behörde weiter.
Artikel 4 – Zentralstelle
Als Zentralstelle wird für Spanien die Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia (Untergeneraldirektion für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums) benannt.
Untergeneraldirektion für internationale justizielle Zusammenarbeit
Justizministerium
San Bernardo, 62
28015 Madrid
Fax: +34 913904457
E-Mail: sgcji@mjusticia.es
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Spanien erklärt sich damit einverstanden, dass Ersuchen und die aufgrund dieser Verordnung gemachten Mitteilungen in spanischer oder portugiesischer Sprache abgefasst werden.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Was die derzeit verfügbaren Übermittlungswege angeht, verfügen die Gerichte über IT- und digitale Mittel für die Handhabung von Ersuchen und sonstigen Mitteilungen. In Ermangelung elektronischer Mittel erfolgt die Übermittlung von Ersuchen und Unterlagen per Post.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Für die Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind die Richter oder Staatsanwälte der zuständigen Gerichte des Ortes zuständig, an dem die Beweise erhoben werden sollen.
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine Angabe.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
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