- 1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
- 2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
- 3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
- 4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
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1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
Unter nationalem Recht sind verschiedene Sachverhaltskonstellationen denkbar:
a) Übersiedlung ins Ausland (Relocation): Sind zwei Personen mit der Obsorge betraut, so haben sie auch bezüglich der Aufenthaltsbestimmung grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Dieses Einvernehmlichkeitsprinzip gilt uneingeschränkt, also auch für einen Umzug des Kindes im Inland, und zwar jedenfalls dann, wenn mit dem Umzug eine erhebliche Lebensumstellung verbunden ist. Auch und insbesondere für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland bedarf der umzugswillige Elternteil somit der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Gerichts; dieses hat bei seiner Entscheidung sowohl das Kindeswohl als auch die Interessen der Eltern zu berücksichtigen.
Wurde ein Elternteil durch Gerichtsentscheidung oder Vereinbarung mit der hauptsächlichen Betreuung betraut, so steht ihm nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 ABGB das alleinige Recht zu, den Wohnort zu bestimmen; einer Zustimmung zum Umzug (im Inland) bedürfte es demnach nicht.
Nach der Rechtsprechung hat dieser Elternteil aber auch in diesem Fall, sofern es sich beim Umzug des Kindes um eine wichtige Angelegenheit handelt, den anderen Elternteil zu informieren und das Kindeswohl zu beachten, im Übrigen darf die Wohnsitzverlegung nicht die Ausübung der Obsorge durch den anderen Elternteil erheblich beeinträchtigen. Diese Beschränkung gilt erst recht für einen Umzug ins Ausland.
Für Pflegeeltern, welche die Obsorge innehaben, gilt Gleiches, allerdings kommt dies in der Praxis selten vor, zumeist verbleibt diese beim Kinder- und Jugendhilfeträger.
b) Platzierung in einem Heim oder bei Pflegeeltern: Eine Platzierung mit Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten (das sind zumeist die Eltern) erfolgt allein anhand der landesgesetzlichen Vorgaben des jeweils geltenden Kinder- und Jugendhilferechts, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Eine Platzierung ohne Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten unterliegt als Notmaßnahme im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) hingegen einer nachträglichen Kontrolle durch das Gericht (§ 211 ABGB).
c) Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat: Erwägt ein Gericht oder eine zuständige Behörde (iSd Art. 2 Abs. 2 Z 1 Brüssel IIb) die Unterbringung eines Kindes (daher einer Person unter 18 Jahren, Art. 2 Abs. 2 Z 6 Brüssel IIb) in einem anderen Mitgliedstaat, so hat es/sie nach Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde jenes anderen Mitgliedstaats einzuholen. Die Unterbringung wird erst angeordnet oder veranlasst, nachdem die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats der Unterbringung zugestimmt hat (Abs. 5 leg. cit). Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung ergibt sich autonom aus den zitierten unionsrechtlichen Vorgaben.
Ersuchen um Zustimmung sind dabei regelmäßig über die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu übermitteln (Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb). Das jeweils daran schließende nationale Verfahren zur Einholung der Zustimmung bleibt den jeweiligen nationalen Rechtvorschriften überlassen.
Soweit kein Fall vorliegt, der vom Zustimmungserfordernis ausgenommen ist (s. Punkt 3) oder nicht davon abweichende Verwaltungsvereinbarungen getroffen wurden (s. Punkt 4), sind Ersuchen über die Zentrale Behörde an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (s. Punkt 2) zu richten.
Österreich hat 9 Bundesländer, die jeweils als Kinder- und Jugendhilfeträger durch ihre Organe (zB Amt der Landesregierung, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) agieren. Die Zustimmung für eine grenzüberschreitende Unterbringung ist durch denjenigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erteilen, in dessen Gebiet die Unterbringung stattfinden soll.
Land |
Allgemeine Adresse |
Ansprechpartner |
Burgenland |
Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 - Soziales und Gesundheit Kinder- und Jugendhilfe Europaplatz 1 7000 Eisenstadt |
Daniel Novak |
Kärnten |
Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 – Soziale Sicherheit Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt |
|
NÖ |
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Gesundheit und Soziales Abteilung Jugendwohlfahrt Landhausplatz 1 3109 St. Pölten |
Dr. Peter Rozsa |
OÖ |
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Bahnhofplatz 1 4021 Linz |
Astrid Mitter-Stöhr |
Salzburg |
Amt der Salzburger Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe Fischer-von-Erlach-Straße 47 Postfach 527 5010 Salzburg |
Renate Heil renate.heil@salzburg.gv.at |
Steiermark |
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe Hofgasse 12, 8010 Graz |
Andrea Rotmajer |
Tirol |
Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Kinder und Jugendhilfe Leopoldstraße 3 6020 Innsbruck |
Reinhard Stocker-Waldhuber |
Vorarlberg |
Amt der Vorarlberger Landesregierung Fachbereich Jugend und Familie Landhaus Römerstraße 15, 6901 Bregenz |
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Wien |
MA 11 – Amt für Jugend und Familie Rüdengasse 11 1030 Wien |
Mag. Josef Hiebl |
2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
Das Konsultationsersuchen ist über die Zentrale Behörde, das Bundesministerium für Justiz, an den jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten. Die Zentrale Behörde leitet den Antrag an den Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes weiter, in welchem die grenzüberschreitende Unterbringung beabsichtigt ist (siehe Punkt 1). Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.
Dem Ersuchen ist gemäß Art 82 Brüssel IIb ein Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung, Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen anzuschließen.
Alle Kinder- und Jugendhilfeträger erachten folgende Informationen als relevant:
- Daten zu dem Kind, den familiären Verhältnissen (Eltern, Geschwister, …) und den Obsorgeberechtigten;
- warum die geplante Unterbringung das Kindeswohl fördert, zB. weil das Kind eine besondere Bindung zu Österreich hat;
- das Datum der geplanten Unterbringung und dessen geplante Dauer;
- die genauen Daten der Einrichtung/Pflegefamilie (Anschrift, Kontaktdaten), in der das Kind untergebracht werden soll;
- Zustimmung der Pflegeeinrichtung bzw. Pflegeperson(en)
- vollständige Angaben der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates samt Kontaktdaten;
- eine verbindliche Kostentragungszusage durch die ersuchende Behörde
- ein Nachweis einer Krankenversicherung oder des bestehenden Sozialversicherungsschutzes;
Die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erachten darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen und Informationen als relevant, damit sie eine Zusage erteilen können, wobei die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente im Einzelfall vorbehalten bleibt.
Voraussetzungen |
Notwendige Unterlagen |
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Amt der Burgenländischen Landesregierung |
Informationen zur Problematik (Ziele, Befunde, Gutachten, Atteste, Gerichtsbeschlüsse) Einverständniserklärung der/des Obsorgeberechtigten |
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Amt der Kärntner Landesregierung |
Eignung des Pflegeplatzes |
erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung Zustimmung des Kindes und der/des Obsorgeberechtigten Auflistung bisher gewährter Hilfe zur Erziehung Befunde Diagnosen, Gutachten bestehende Kontaktrechte allfällige Gerichtsbeschlüsse Sorgerechtsbeschluss mit dem Zusatz: Mit der Unterbringung von …in … geht Pflege und Erziehung auf die Einrichtung/ Pflegefamilie über. Kopie der e-card |
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung |
Förderung des Kindeswohls bzw. eine kindeswohl-fördernde Bezugsperson in NÖ Geeigneter Betreuungsplatz Anerkennung der fachlichen Standards des Landes NÖ Regelmäßige Prüfung des Hilfeplanes samt Erziehungsziel durch einweisende Behörde Bekanntgabe einer Ansprechperson bei notwendiger Beendigung der Maßnahme |
Aktuelle Berichte betreffend physische, emotionale, soziale, schulische/berufliche Entwicklung Aktuelle medizinische Befunde Kopie notwendiger Dokumente des Kindes, E-Card Information über medikamentöse Therapien Hilfeplan einschließlich bisher gewährter Hilfen Problembeschreibung, soziale und psychologische Diagnostik, Zielsetzung, Dauer und Prognose der Maßnahme Protokoll über die Anhörung des Kindes zur geplanten Maßnahme Schriftliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten Vereinbarung über die Regelung etwaiger Besuchskontakte |
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung |
Vorab geklärter Aufenthaltsstatus Klare Kompetenzverteilung zwischen ersuchendem MS (Art, Ausmaß und Zahlung) und ersuchtem MS (Aufsicht über Einrichtung) Anerkennung der fachlichen Standards von OÖ durch die ersuchende Behörde |
Auflistung bisher gewährter Hilfe zur Erziehung Befunde, Diagnosen, Berichte, Gutachten Protokoll über Anhörung des Kindes Darlegung der Kontaktrechte der leiblichen Eltern Zustimmungserklärung des/der Obsorgeberechtigten Gerichtsbeschlüsse Kopien der notwendigen Dokumente des Kindes |
Amt der Salzburger Landesregierung |
Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamtes bei Pflegeplatzunterbringung |
Auflistung bisher gewährter Erziehungshilfen Medizinische/psychiatrische Befunde, Diagnosen, Gutachten Protokoll über Anhörung des Kindes Darlegung der Kontaktrechte der leiblichen Eltern Zustimmungserklärung des/der Obsorgeberechtigten Gerichtsbeschlüsse Kopie der e-card des Kindes |
Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
vorab geklärter Aufenthaltsstatus |
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Gerichtsbeschlüsse Medizinische Befunde Übergabebericht der zuständigen ersuchenden Behörde (Vorgeschichte, aktuelle soziale und familiäre Situation, Problem- und Ressourcenbeschreibung, sozialarbeiterische Diagnose und Prognose, Zielerreichung, zusammenfassende Beurteilung) |
Amt der Tiroler Landesregierung |
Hilfeplan, Anamnese und bisher gesetzte Unterstützungen allfällige Gutachten, psychologische Stellungnahmen etc. schriftliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten nachweisliche Zustimmung des Kindes zur Betreuung – sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder des Reifegrades (Befund) des Kindes unangebracht erscheint Kopie eines Ausweises des Kindes Perspektiven des Kindes nach der Rückkehr |
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Amt der Vorarlberger Landesregierung |
Sorgerechtsbeschluss mit dem Zusatz: Mit der Unterbringung von …in … geht Pflege und Erziehung auf die Einrichtung/ Pflegefamilie über. Bisherige Hilfen zur Erziehung Hilfeplanvereinbarung; Zukunftsperspektive Kinder- und jugendpsychiatrische Befunde/Diagnosen bzw. psychologische Stellungnahmen Anhörung des Kindes Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten |
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Magistrat der Stadt Wien |
Befunde, Diagnosen, Berichte, Gutachten Protokoll über Anhörung des Kindes erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung |
3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
Zusätzlich zur Unterbringung des Kindes bei einem Elternteil (Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb) ist eine Zustimmung für eine Platzierung in Österreich bei folgenden Kategorien naher Verwandter nicht erforderlich:
- Großeltern;
- Geschwister der Eltern;
- volljährige Geschwister des Kindes.
4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
Entsprechende Vereinbarungen sind der Zentralen Behörde nicht bekannt.
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