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Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Belgien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Das Ersuchen ist an die belgische Zentrale Behörde zu richten. Die Zentrale Behörde leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde der betreffenden belgischen Gemeinschaft weiter.

Das Ersuchen muss in der Sprache der betreffenden belgischen Gemeinschaft (Deutsch, Französisch oder Niederländisch) abgefasst sein. Die ersuchenden Staaten sollten sich im Vorfeld bei der belgischen Zentralen Behörde erkundigen, in welcher Sprache das Ersuchen zu stellen ist.

Die Zustimmung wird von der zuständigen Behörde der betreffenden belgischen Gemeinschaft erteilt.

Kontaktangaben der belgischen Zentralen Behörde:

Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz (Service Public Fédéral Justice / Federale Overheidsdienst Justitie)

Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten (Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux / Directoraat-generaal Wetgeving en Fundamentele Rechten en Vrijheden)

Internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen (Service de Coopération internationale civile / Dienst Internationale rechtshulp in burgerlijke zaken)

Boulevard de Waterloo 115

B-1000 Bruxelles/Brussel

Tel.: + 32 (2) 542 65 11

E-Mail: dh1996@just.fgov.be

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Französische Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles)

  • Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
    • Angaben zur Identität des Kindes (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
    • Einschlägige Informationen über den administrativen Status des Kindes in seinem Herkunftsland, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Rechte: Krankenversicherung des Kindes und Familienleistungen für das Kind
    • Angaben zur Identität der Träger der elterlichen Verantwortung (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
    • Angaben zu der (natürlichen oder juristischen) Person, die die elterliche Sorge ausübt (falls von vorstehenden Personen abweichend)
    • Angaben zur Pflegefamilie (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
    • Angaben zur geplanten Unterbringung: für die Veranlassung der Unterbringung verantwortliche Behörde, entsprechender gerichtlicher Beschluss, von der zuständigen Stelle des Jugendamts (Service d’aide à la jeunesse) erstellte vorbereitende Dokumente, voraussichtliche Dauer der Unterbringung und geplante Folgemaßnahmen sowie Modalitäten der Finanzierung
    • Sozialbericht (rapport social), in dem die Gründe für die Unterbringung, die zuvor im Herkunftsland ergriffenen Maßnahmen, die derzeitige Situation, die Vorgeschichte des Jugendlichen und gegebenenfalls Informationen über die besonderen Bedürfnisse des Kindes (in Bezug auf Bildung und Gesundheit (psychologische Unterstützung, Logotherapie usw.)) aufgeführt sind
    • Gegebenenfalls Angabe der Gründe, aus denen die grenzüberschreitende Unterbringung dringend geboten ist
    • Gegebenenfalls die Maßnahmen, die der ersuchende Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Unterbringung getroffen hat
  • Fristen:

Nach Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 wird die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der ersuchenden Zentralen Behörde spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens übermittelt, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Richtfrist (délai d’ordre).

  • Modalitäten des Verfahrens:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019.

Außer in Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil untergebracht werden soll, muss die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der belgischen Zentralen Behörde ein Ersuchen um Zustimmung übermitteln, das einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung des Kindes in der Französischen Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles), Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen wie z. B. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung enthält.

Dem Ersuchen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Französische beizufügen.

Die Französische Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles) holt alle Informationen und Unterlagen ein, die für die Bearbeitung des Ersuchens des ersuchenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seines Gegenstands notwendig sind, um die grenzüberschreitende Unterbringung vorzubereiten und die erforderliche Koordinierung zu erleichtern. Die von den Sozialbehörden durchgeführten Untersuchungen ermöglichen es ihr, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die Zustimmung zur geplanten Unterbringung des Kindes in ihrem Gebiet erteilt oder verweigert.

Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung wird von der Kontaktperson der Französische Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles) an die belgische Zentrale Behörde übermittelt, die dafür sorgt, dass die Angelegenheit mit dem ersuchenden Mitgliedstaat weiterverfolgt wird.

Die grundsätzliche Zustimmung zur Unterbringung wird von einer Behörde erteilt. Sobald die Entscheidung über die Unterbringung im Ausland ergangen ist, muss eine weitere Entscheidung der örtlichen Ämter ergehen, die die praktischen Modalitäten für die Unterbringung des betreffenden Kindes bei der jeweiligen Familie oder Einrichtung festlegen. Es müssen daher zwei „Zustimmungen“ erteilt werden, bevor das Kind untergebracht werden kann.

Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 abgelehnt, wenn das Verfahren des Artikels 82 nicht eingehalten wurde. Eine Ablehnung erfolgt außerdem, wenn die Entscheidung ergangen ist, ohne dass dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, Gelegenheit zur Meinungsäußerung gemäß Artikel 21 gegeben wurde, außer wenn es schwerwiegende Gründe gab, wobei insbesondere die Dringlichkeit des Falls zu berücksichtigen ist (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b).

Der ersuchte Mitgliedstaat und der ersuchende Mitgliedstaat wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die sie über ihre Zentralen Behörden austauschen. Diese Informationen können zu keinem anderen Zweck als dem, für den sie erhoben oder übermittelt wurden, verwendet werden.

Flämische Gemeinschaft (Vlaamse Gemeenschap)

  • Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
    • Angaben zur Identität des Kindes (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
    • Einschlägige Informationen über den administrativen Status des Kindes in seinem Herkunftsland, insbesondere im Hinblick auf seine Krankenversicherung
    • Angaben zur Identität der Eltern (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
    • Angaben zu der (natürlichen oder juristischen) Person, die die elterliche Sorge ausübt (falls von vorstehenden Personen abweichend)
    • Angaben zur Pflegefamilie (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
    • Angaben zur geplanten Unterbringung: für die Veranlassung der Unterbringung verantwortliche Behörde, entsprechender gerichtlicher Beschluss, von der zuständigen Stelle des Jugendamts erstellte vorbereitende Dokumente, voraussichtliche Dauer der Unterbringung und geplante Folgemaßnahmen sowie Modalitäten der Finanzierung/Kostenerstattung
    • Angabe, ob die vollständige Akte übermittelt wird oder lediglich Handlungsanweisungen übermittelt werden
    • Sozialbericht, in dem die Gründe für die Unterbringung, die zuvor im Herkunftsland ergriffenen Maßnahmen, die derzeitige Situation, die Vorgeschichte des Jugendlichen und gegebenenfalls Informationen über die besonderen Bedürfnisse des Kindes (in Bezug auf Bildung) aufgeführt sind Gegebenenfalls Angabe der Gründe, aus denen die grenzüberschreitende Unterbringung dringend geboten ist
  • Für das Verfahren gelten folgende Regeln:

Eine Behörde erteilt die grundsätzliche Zustimmung zur Unterbringung und trifft eine Entscheidung über die Finanzierung der Unterbringung. Im Anschluss an die Entscheidung über die grenzüberschreitende Unterbringung muss eine weitere Entscheidung der örtlichen Ämter ergehen, die die praktischen Modalitäten für die Unterbringung des betreffenden Kindes bei der jeweiligen Familie oder Einrichtung festlegen. Es müssen daher zwei „Zustimmungen“ erteilt werden, bevor das Kind untergebracht werden kann.

Deutschsprachige Gemeinschaft

  • Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
    • Angaben zur Identität des Kindes (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
    • Einschlägige Informationen über den administrativen Status des Kindes in seinem Herkunftsland, insbesondere im Hinblick auf seine Krankenversicherung
    • Angaben zur Identität der Eltern oder des Vormundes/der Vormünder (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
    • Sozialbericht mit Ausführungen zu den Gründen für die Unterbringung, den zuvor im Herkunftsland ergriffenen Maßnahmen, der derzeitigen Situation, dem Nachweis der Anhörung des Kindes im Rahmen des Verfahrens im Ausland, sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erscheint
    • Gegebenenfalls Angabe der Gründe, aus denen die grenzüberschreitende Unterbringung dringend geboten ist
    • Kontaktangaben der zuständigen Behörde des Herkunftslands (Bezeichnung, Anschrift, Telefonnummer)
    • Kontaktangaben der Pflegefamilie oder Pflegeeinrichtung (Name, Anschrift, Telefonnummer)
    • Angaben zur geplanten Unterbringung: Ziel der Unterbringung, Angaben zur Überprüfung der Unterbringung (Wann hat ein Besuch des Jugendamts stattgefunden? Wie oft finden Besuche des Jugendamts statt? Falls ein persönlicher Besuch noch nicht stattgefunden hat, für wann ist ein solcher geplant?), für den Schulbesuch vorgesehene Einrichtung (falls besonderer Ausbildungsbedarf besteht, sind die entsprechenden Unterlagen beizubringen, außer wenn die Schulausbildung in Belgien stattfinden soll), Dauer der Unterbringung und geplante Folgemaßnahmen sowie Angaben zu den Modalitäten der Finanzierung
  • Modalitäten des Verfahrens:

Die Behörden prüfen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer stationären Unterbringung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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