Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Kroatien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien ist das Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik (Ministarstvo rada, mirovinskoga sustava, obitelji i socijalne politike) zu konsultieren und seine Zustimmung einzuholen. Innerhalb des Ministeriums ist die Kommission zur Feststellung der Einhaltung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern und zur Prüfung von Einzelanträgen auf Erteilung der vorherigen Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien (Povjerenstvo za utvrđivanje uvjeta za prekogranični smješš) (Povjerenstvo za utvrđivanje uvjeta za prekogranični smještaj djece te razmatranje pojedinačnih zahtjeva za davanje prethodnog pristanka za prekogranični smještaj djece na području Republike Hrvatske) mit dieser Aufgabe betraut.

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Das Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik als zentrale Behörde für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates hat eine fünfköpfige Kommission eingesetzt, die die Einhaltung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern feststellt und die einzelnen Anträge auf Erteilung einer vorherigen Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien prüft. Die Kommission tritt zusammen, um auf der Grundlage der eingegangenen Anträge im Einzelfall zu entscheiden.

Es wird ein Antrag gestellt, dem ein umfassender Bericht über das Kind mit dem Gutachten und den Schlussfolgerungen des Expertenteams für grenzüberschreitende Unterbringungen beigefügt ist. Dieser enthält medizinische Unterlagen sowie die Gründe für die grenzüberschreitende Unterbringung, den Namen des Dienstleistungserbringers, bei dem die Unterbringung erfolgen soll, Angaben zum geplanten Beginn und Ende der Unterbringung, eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, in der er sich bereit erklärt, die Leistung für das Kind zu erbringen und alle An- und Abreisekosten und Aufenthaltskosten des Kindes sowie die Kosten für die Krankenversicherung und die Ausbildung zu übernehmen, eine Erklärung des Kindes, in der es der grenzüberschreitenden Unterbringung zustimmt und bestätigt, dass es von dem Unterbringungsprogramm Kenntnis genommen hat, eine Erklärung des ersuchenden Staates, in der garantiert wird, dass der Vertreter des Dienstleistungserbringers befugt ist, das Kind bei der Meldung seines vorübergehenden Aufenthalts zu vertreten und alle zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Angaben zu der Behörde des ersuchenden Staates, die für Entscheidungen über die Unterbringung zuständig ist, Gerichtsentscheidungen in Bezug auf das Kind (etwa Entscheidungen über die elterliche Sorge für das Kind usw.) und andere Unterlagen, die der ersuchende Staat für die Durchführung dieses Verfahrens für sachdienlich hält.

Die Unterlagen werden im Original in der Sprache des ersuchenden Staates vorgelegt, zusammen mit einer Übersetzung ins Kroatische. Da es sich um ein Dringlichkeitsverfahren handelt, gibt die Kommission unmittelbar nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen eine Stellungnahme ab. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme trifft das Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik eine endgültige Entscheidung, einem Antrag auf vorherige Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ist eine Zustimmung Kroatiens nicht erforderlich, wenn das Kind bei einem Elternteil oder nahen Verwandten untergebracht werden soll. Für die Zwecke des Artikels 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates gelten Großeltern, Onkel, Tanten, Brüder/Halbbrüder, Schwestern/Halbschwestern und Kinder von Geschwistern/Halbgeschwistern als nahe Verwandte.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Es gibt in Kroatien keine Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.

Letzte Aktualisierung: 20/05/2024

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