Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Estland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die Sozialversicherungsanstalt – info@sotsiaalkindlustusamet.ee

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Für die Einholung der Zustimmung ist ein Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt erforderlich, der insbesondere folgende Informationen und Unterlagen enthält:

  1. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Muttersprache des Kindes;
  2. Beurteilung des Unterstützungsbedarfs des Kindes, einschließlich Informationen über den körperlichen, gesundheitlichen, psychologischen, emotionalen und kognitiven Zustand des Kindes sowie seinen Bildungsstand und seine wirtschaftliche Situation;
  3. die Umstände, die der Unterbringung zugrunde liegen, und Gründe für die Unterbringung in Estland;
  4. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung;
  5. eine Zusammenfassung der Meinung des Kindes, anderenfalls die Gründe, aus denen die Meinung des Kindes nicht eingeholt wurde;
  6. Informationen über laufende Verfahren, die das Kind betreffen;
  7. Informationen über den gesetzlichen Vertreter des Kindes, das untergebracht werden soll;
  8. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Muttersprache und Kontaktdaten der aufnehmenden Person;
  9. eine Übersicht über die sozialen Unterstützungsmaßnahmen, die das Kind nach seiner Unterbringung in Estland benötigen wird;
  10. eine Übersicht darüber, wie der Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und anderen Verwandten oder dem Kind nahestehenden Personen geregelt ist;
  11. Informationen über die Finanzierung der Unterbringung des Kindes;
  12. Gerichtsentscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind, das untergebracht werden soll;
  13. andere relevante Unterlagen.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Eine Entscheidung eigens zu dieser Frage wurde nicht getroffen. Wenn das Kind bei einem nahen Verwandten untergebracht werden soll, müssen das Wohlergehen des Kindes und die Notwendigkeit der Unterbringung auch in diesem Zusammenhang bewertet und begründet werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn das Kind bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil untergebracht werden soll.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Es gibt derzeit keine solche Regelungen.

Letzte Aktualisierung: 22/02/2024

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