- 1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
- 2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
- 3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
- 4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
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1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
Die für Anträge auf Unterbringung in Frankreich und für ihre Genehmigung zuständige Behörde ist die Direktion für Jugendschutz und Jugendgerichtsbarkeit (DPJJ), Abteilung Europäische und Internationale Angelegenheiten.
Anträge können an die Anschrift 13, Place de Vendôme, 75041 Paris Cedex 01 oder elektronisch an saei.dpjj@justice.gouv.fr gesendet werden.
2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
Die zuständige zentrale Behörde des ersuchten Staats muss einen Antrag auf Genehmigung bei der Abteilung Europäische und Internationale Angelegenheiten des Justizministeriums (SAEI) stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben sowie eine Übersetzung in die französische Sprache enthalten:
- Vollständige Personenstandsdaten des Kindes (samt Kopie der Personenstandsurkunde)
- Kurze Darstellung der persönlichen und familiären Situation des Kindes (Entscheidungen der Gerichte sowie Berichte und Vermerke von Sozialdiensten)
- Gründe für die beabsichtigte Unterbringung unter Berücksichtigung des Kindeswohles
- Identität und Kontaktdaten der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben, sowie einen Nachweis über ihre Zustimmung zur geplanten Unterbringung
- Zustimmung der/des Minderjährigen zur beabsichtigten Unterbringung (Kopie des Protokolls oder der Aufzeichnungen über die Anhörung, sofern eine solche stattgefunden hat)
- Zusammenfassung der Schritte, die zur Vorbereitung der Unterbringung unternommen wurden
- Genehmigung der Pflegeeinrichtung oder der Pflegefamilie
- Modalitäten der Unterbringung (Dauer, Ort, Identifizierung des Gastgebers, Gewährleistung der Rechte auf Korrespondenz, Ausgang, Besuche und Aufenthalte)
- Regelung der Nachverfolgung der Unterbringung und Umgang mit möglichen Zwischenfällen
- Finanzierung der Unterbringung
Nach Erhalt dieser Informationen geht die SAEI folgendermaßen vor:
- Falls ein Antrag auf Unterbringung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, wendet sich die SAEI an die Staatsanwaltschaft, die die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an den zuständigen Jugendrichter weiterleitet.
- Falls die Unterbringung in einem Heim geplant ist, prüft sie die der Einrichtung vom Departementrat erteilte Zulassung für die Dauer der Unterbringung.
- Falls die Unterbringung in einer genehmigten Pflegefamilie geplant ist, prüft sie die Gültigkeit der Genehmigung beim zuständigen Departementrat.
- Im Falle der Unterbringung bei einem Familienmitglied werden Informationen über die Personen, die im Haushalt des Familienmitglieds leben, an den Leiter des zuständigen Departementrats weitergeleitet. Wenn die Informationen ausreichend sind, wird eine Überprüfung bei der zuständigen Stelle für die Meldung von Vorfällen durchgeführt. Ist dies nicht der Fall, legt die SAEI dem Departementrat innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Evaluierung vor.
Die SAEI entscheidet über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Erhalt des Antrags.
3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
Frankreich hat der Kommission keine Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus mitgeteilt, für die keine Genehmigung eingeholt werden muss.
4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
Frankreich wendet derzeit keine Vereinbarung oder Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens für Anträge auf grenzüberschreitende Unterbringung an.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.