Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Deutschland
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1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die Zustimmung zu erteilen hat das für das jeweilige Bundesland zuständige Landesjugendamt (LJA), in dessen Bezirk die geplante Unterbringung stattfinden soll. In Deutschland mit seinen 16 Bundesländern gibt es 17 Landesjugendämter (pro Bundesland eines; zwei im Bundesland Nordrhein-Westfalen; Adressenliste unter http://www.bagljae.de/). Gibt es noch keinen konkreten Vorschlag für den Ort der Unterbringung, so ist maßgeblich, zu welchem Landesjugendamtsbezirk die deutsche Zentrale Behörde den engsten Bezug feststellt. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig (§ 45 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG).

 

Bundesland

Anschrift

Telefon, Fax, E-Mail, Internet

Baden-Württemberg

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Dezernat Jugend - Landesjugendamt

Lindenspürstraße 39

70176 Stuttgart

Leiter: Gerald Häcker
Tel.: 0711 6375-401
Fax: 0711 6375-449
E-Mail: gerald.haecker@kvjs.de

http://www.kvjs.de/

Bayern

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Bayerisches Landesjugendamt

Marsstraße 46

80335 München

Leiter: Hans Reinfelder

Tel.: 089 1261-04

Fax: 089 1261-2412

E-Mail: grenzueberschreitendeUnterbringung-blja@zbfs.bayern.de

http://www.blja.bayern.de/

Berlin

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Jugend und Familie, Landesjugendamt
Bernhard-Weiß-Staße 6

10178 Berlin

Leiterin: N.N.

Regelmäßige Vertreterin in der BAG:
Dr. Sabine Skutta

Tel.: 030 90227-5580

Fax: 030 90227-5011

E-Mail: : sabine.skutta@senbjf.berlin.de

http://www.berlin.de/sen/bjw

Brandenburg

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Abteilung Kinder, Jugend und Sport

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Leiter: Volker-Gerd Westphal
Tel.: 0331 866-3700
Fax: 0331 27548-490
E-Mail: volker-gerd.westphal@mbjs.brandenburg.de

http://www.mbjs.brandenburg.de/

 

Bremen

Die Senatorin für Soziales, Jugend,

Frauen, Integration und Sport

Landesjugendamt

Bahnhofsplatz 29

28195 Bremen

Leiterin: Christiane Schrader

Tel.: 0421 361-0

Fax: 0421 496-4401

E-Mail: christiane.schrader@soziales.bremen.de

https://www.soziales.bremen.de/jugend-familie-1473

Hamburg

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Amt für Familie

Überregionale Förderung und Beratung/ Landesjugendamt FS 4

Adolph-Schönfelder-Straße 5

22083 Hamburg

Leiterin: Gabriele Scholz

Fax: 040 4279-61745
E-Mail: gabriele.scholz@soziales.hamburg.de


Vertreterin: Henriette Brandt

Tel.: 040 42863-5019

Fax: 040 4279-63377

E-Mail: henriette.brandt1@soziales.hamburg.de

www.hamburg.de/gza/

 

Hessen

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Abteilung II6B - Jugendgremienarbeit

Sonnenberger Straße 2/2a

65193 Wiesbaden

Leiterin: Cornelia Lange

Tel.: 0611 3219-3248 oder -3249

Fax: 0611 817-3260

E-Mail: cornelia.lange@hsm.hessen.de

 

Regelmäßige Vertreterin in der BAG:

Susanne Rothenhöfer

Tel.: 0611 3219-3433

Fax: 0611 32719-3433

E-Mail: susanne.rothenhoefer@hsm.hessen.de

http://www.sozialministerium.hessen.de/

Mecklenburg-Vorpommern

Kommunaler Sozialverband

Mecklenburg-Vorpommern

Landesjugendamt

Der Verbandsdirektor

Am Grünen Tal 19

19063 Schwerin

Leiter: Nils Voderberg

Ansprechpartnerin: N.N.
Tel.: 0385 396899-40
Fax: 0385 396899-19
E-Mail: 

voderberg@ksv-mv.de


http://www.ksv-mv.de/jugendhilfe/aufgaben.html

Niedersachsen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Hannover
Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie

Schiffgraben 30-32

30175 Hannover

Leiterin: Silke Niepel
Tel.: 0511 89701-303

Fax: 0511 89701-330

E-Mail: silke.niepel@ls.niedersachsen.de

http://www.soziales.niedersachsen.de/

Nordrhein-Westfalen

(Rheinland)

Landschaftsverband Rheinland

Dezernat Kinder, Jugend und Familie

LVR-Landesjugendamt

Kennedy-Ufer 2
50679 Köln

Leiter: N.N.
Tel.: 0221 809-4002
Fax: 0221 809-4009
E-Mail: LR4Buero@lvr.de

http://www.lvr.de/

Nordrhein-Westfalen

(Westfalen-Lippe)

Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Dezernat Jugend und Schule

Warendorfer Straße 25

48145 Münster

Leiterin: Birgit Westers
Tel.: 0251 591-01

Fax: 0251 591-275

E-Mail: birgit.westers@lwl.org

http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und

Versorgung Rheinland-Pfalz

Landesjugendamt

Rheinallee 97-101

55118 Mainz

Leiterin: Iris Egger-Otholt
Tel.: 06131 967-289
Fax: 06131 967-365
E-Mail: egger-otholt.iris@lsjv.rlp.de
http://www.lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/

Saarland

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

C 5 - Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Leiter: Hubert Meusel

Tel.: 0681 501-2057

Fax: 0681 501-3416

E-Mail: h.meusel@soziales.saarland.de

 

Regelmäßige Vertreterin in der BAG:
Annette Reichmann
Tel.: 0681 501-3532
E-Mail: a.reichmann@soziales.saarland.de
E-Mail: landesjugendamt.soziales.saarland.de

http://www.landesjugendamt.saarland.de/

Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Landesjugendamt

Carolastraße 7a

09111 Chemnitz

Leiter: Enrico Birkner
Tel.: 0371 24081-101
E-Mail: enrico.birkner@lja.sms.sachsen.de

http://www.lja.sms.sachsen.de/

 

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt

Referat Jugend
Landesjugendamt

Ernst-Kamieth-Straße 2

06122 Halle (Saale)

Leiterin: Antje Specht

Vertreterin BAG: Corinna Rudloff
Tel.: 0345 514-1625/1855

Fax: 0345 514-1012/1719

E-Mail: antje.specht@lvwa.sachsen-anhalt.deCorinna.Rudloff@lvwa.sachsen-anhalt.de

http://www.sachsen-anhalt.de/startseite/

Schleswig-Holstein

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein

Landesjugendamt

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Leiter: Thorsten Wilke
Tel.: 0431 988-2617
Fax: 0431 988-2618
E-Mail: thorsten.wilke@sozmi.landsh.de

http://www.schleswig-holstein.de/MSGFG/DE/MSGFG_node.html

Thüringen

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Abt. 4 - Kinder, Jugend, Sport und Landesjugendamt

Werner-Seelenbinder-Str. 7

99096 Erfurt

Leiterin: Martina Reinhardt

Tel.: 0361 573411-300

Fax: 0361 573411-830

E-Mail: martina.reinhardt@tmbjs.thueringen.de

http://www.thueringen.de/

 

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Der Antrag auf Zustimmung der Unterbringung einer/eines Minderjährigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) wird über die Zentrale Behörde des anderen EU-Staates an das Bundesamt für Justiz in Deutschland gesandt, welches den Antrag anschließend an das zuständige deutsche Landesjugendamt weiterleitet.

Das örtlich zuständige deutsche Landesjugendamt soll dem Ersuchen nach § 46 Abs. 1 IntFamRVG in der Regel zustimmen, wenn

1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,

2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,

3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien. Eine alters- und entwicklungsgerechte Anhörung des Kindes bezüglich der Unterbringung in Deutschland wird i.d.R. ab dem 3. Lebensjahr für erforderlich gehalten.

4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,

5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde, und

6. die Übernahme der Kosten geregelt ist (einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung).

Das Landesjugendamt muss sich die beabsichtigte Erteilung der Zustimmung durch das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, genehmigen lassen, bevor es die Zustimmung gegenüber der ersuchenden ausländischen Stelle erklärt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG).

Nach Erteilung oder Versagung der Genehmigung teilt das zuständige deutsche Landesjugendamt die zu begründende und unanfechtbare Entscheidung der ersuchenden ausländischen Stelle, der deutschen Zentralen Behörde sowie der Einrichtung oder Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mit (§ 46 Abs. 5 IntFamRVG).

Folgende Informationen und Nachweise sind notwendig:

- Name, Anschrift, Telefonnummer der zuständigen Behörde im Ausland, die das Kind unterbringt

- Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Kindes (Kopie Personalausweis oder Geburtsurkunde)

- (beabsichtigte) Dauer der Unterbringung

- Gründe/fachliches Konzept für die Unterbringung allgemein und speziell für die Unterbringung in Deutschland (inklusive etwaiger vorheriger gerichtlicher Entscheidungen)

- Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes (sofern vorhanden: ärztliche Zeugnisse/Gutachten)

- Name, Anschrift, Telefonnummer der aufnehmenden Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie in Deutschland

- Zustimmung der Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie zur Unterbringung des Kindes

- sofern vorhanden: Feststellung der Pflegeeignung/erteilte Pflegeerlaubnis der aufnehmenden Pflegefamilie bzw. Betriebserlaubnis der aufnehmenden Einrichtung nach deutschem Recht

- Kontaktdaten der sorgeberechtigten Person/en

- Nachweis, dass das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder Reifegrads des Kindes unangebracht erscheint

- Nachweis über Klärung der Kostentragung

- Nachweis über Kranken-/Haftpflichtversicherung des Kindes

Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.

Die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente bleibt im Einzelfall vorbehalten.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Es sind keine solchen Regelungen bekannt.

Bekannt ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesjugendamt des Landschaftsverbands Rheinland und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien.

Letzte Aktualisierung: 03/08/2022

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