- 1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
- 2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
- 3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
- 4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
Informationen nach Regionen suchen
1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
Bevor die grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes angeordnet wird, ist das Familiengericht (bāriņtiesa), das für den Ort, an dem das Kind untergebracht werden soll, örtlich zuständig ist, zu konsultieren und seine Zustimmung einzuholen.
2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
Das lettische Justizministerium ist die zentrale Kontaktstelle für Unterbringungsersuchen und für deren Weiterleitung an eine zuständige lettische Behörde, die über die Unterbringung entscheidet.
Liste der erforderlichen Unterlagen:
1. Informationen über den rechtlichen Status des Kindes und Kopien aller einschlägigen Gerichtsentscheidungen sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
2. Informationen über die Gründe für die Herauslösung des Kindes aus seiner Familie sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
3. eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
4. Informationen über die Bedürfnisse des Kindes (Gesundheitszustand, Bildung, emotionale Bedürfnisse und Sprachen, in denen mit dem Kind kommuniziert werden kann) sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
5. eine Bescheinigung über den Schul- oder Vorschulbesuch und medizinische Daten (ärztliche Untersuchungen, Impfungen und Diagnosen) sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
6. Informationen über die Person oder Familie, bei der das Kind untergebracht werden soll
7. Erfolgt die Unterbringung für eine bestimmte Dauer zur sozialen Rehabilitation oder sozialen Anpassung, ist neben der Zustimmung des gesetzlichen Vormunds zur Unterbringung und einer Zusammenfassung des Falls (Fallbericht, aktuelle soziale und familiäre Situation, Beschreibung der Probleme und Ressourcen, Schlussfolgerungen und Prognosen des Sozialarbeiters, erreichte Ziele und kurze Bewertung) der Nachweis erforderlich, dass der ersuchende Staat die Kosten trägt.
8. Hat die Person, bei der das Kind untergebracht werden soll, nicht den von der zuständigen lettischen Behörde gewährten Status einer Pflegefamilie, eines Vormunds oder einer Gastfamilie, muss der ersuchende Mitgliedstaat eine Bewertung der Eignung der Person, ein Kind in ihre Obhut zu nehmen, vorlegen. Ebenso vorzulegen ist eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Person nicht von den Strafverfolgungsbehörden wegen möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes oder wegen Straftaten überwacht wird, die sich auf ihre Fähigkeit, für das Kind zu sorgen, auswirken könnten.
9. Informationen zu den Modalitäten des Umgangs mit den Eltern, anderen Verwandten oder sonstigen Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, oder zu den Gründen, aus denen ein solcher Umgang nicht in Betracht gezogen wird.
10. Die zuständige lettische Behörde behält sich das Recht vor, bei Bedarf zusätzliche Informationen anzufordern.
Wenn die ausländische Behörde keine bestimmte Person in Lettland benannt hat, bei der das Kind untergebracht werden soll, wird angesichts der Bedeutung von Bindungen des Kindes an Lettland ein Familiengericht bei der Ermittlung eines geeigneten Vormunds oder einer geeigneten Pflegefamilie in Lettland mitwirken.
3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
Grundsätzlich ist nach dem in Lettland geltenden rechtlichen Rahmen für die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten oder bei Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, eine Zustimmung erforderlich. Abhängig von der Dauer der Unterbringung kann jedoch eine Ausnahme gelten. Nach Artikel 451 des Gesetzes über den Schutz der Rechte des Kindes können die Eltern ein Kind für höchstens drei Monate in die Obhut einer anderen Person in Lettland geben. In einem solchen Fall muss ein Elternteil eine Vollmacht ausstellen, in der festgelegt ist, inwieweit die Eltern der anderen Person die Befugnis übertragen, die Interessen ihres Kindes zu vertreten.
Dies gilt nur für Kinder, die sich in der Obhut ihrer Eltern befinden, und nur für Fälle, in denen das Kind nicht länger als drei Monate in die Obhut einer anderen Person gegeben wird.
4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
Es gibt keine Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.