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Die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 benannte Zentrale Behörde ist auch für die vorherige Zustimmung der Unterbringung eines Kindes in Luxemburg zuständig:
Die Staatsanwaltschaft (Procureur Général d’Etat)
Cité judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxembourg
Telefon: +352 47 59 81 2335
Fax: (+352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Es gilt das in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 festgelegte Verfahren.
Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt der Zentralen Behörde Luxemburgs ein Ersuchen um Zustimmung, das einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung in Luxemburg und alle anderen als relevant erachteten Informationen, wie z. B. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung, enthält.
Dem Ersuchen und allen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Französische, Deutsche oder Englische beizufügen.
Nein.
In Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt dasselbe Verfahren für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie (famille d’accueil) oder im Zuhause einer vertrauenswürdigen Person (personne digne de confiance) in Luxemburg, wobei eine vorherige Konsultation und Zustimmung durch die Zentrale Behörde Luxemburgs erforderlich ist.
Nein.
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