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Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Niederlande
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die Unterbringung eines Kindes aus einem anderen Mitgliedstaat in den Niederlanden bedarf der Zustimmung der Zentralen Behörde. Zu diesem Zweck konsultiert die Zentrale Behörde einen Anbieter von Pflegestellen, um die Eignung der Pflegeeltern, bei denen das Kind untergebracht werden soll, zu prüfen.

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Erwägt das Gericht oder eine andere Behörde in einem anderen Mitgliedstaat die Unterbringung eines Kindes in den Niederlanden, so ist ein mit Gründen versehener Antrag an die Zentrale Behörde zu richten. Diesem Antrag muss ein Bericht über das Kind beigefügt sein. Die Zentrale Behörde konsultiert anschließend einen Anbieter von Pflegestellen, um die Eignung der Pflegeeltern, bei denen das Kind untergebracht werden soll, zu prüfen. Auf Ersuchen der Zentralen Behörde prüft die Kinderschutzbehörde (Raad voor de Kinderbescherming), ob eine Unbedenklichkeitserklärung abgegeben werden kann.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein, es gibt keine Ausnahmen vom Erfordernis einer vorherigen Zustimmung. Alle Unterbringungen bei Personen, die nicht die Eltern des Kindes sind, müssen das Zustimmungsverfahren durchlaufen.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 09/05/2023

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