Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Polen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Ein Antrag auf Zustimmung ist bei der zentralen Behörde zu stellen, die ihn an das zuständige Gericht weiterleitet.

Für die Unterbringung eines Kindes auf der Grundlage einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde Landes erteilt das Vormundschaftsgericht, das für den künftigen Unterbringungsort zuständig ist, die Zustimmung, sobald festgestellt wurde, dass

  • die Unterbringung dem Wohl des Kindes dient und das Kind
  • eine wesentliche Verbindung zu Polen aufweist oder
  • polnischer Staatsangehöriger ist.

Hat ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde Kandidaten angegeben, die als Pflegefamilie fungieren oder ein Familien-Kinderheim bzw. eine spezielle Bildungs- und Betreuungseinrichtung, eine regionale Betreuungs- und Therapieeinrichtung oder eine adoptionsvorbereitende Einrichtung führen sollen, in der das Kind untergebracht werden soll, so kann das Vormundschaftsgericht nach Konsultation mit dem Landrat (starosta), der für den künftigen Ort der Unterbringung zuständig ist, der Unterbringung des Kindes zustimmen. Hat ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde keine Kandidaten angegeben, die als Pflegefamilie fungieren oder ein Familien-Kinderheim bzw. eine spezielle Bildungs- und Betreuungseinrichtung, eine regionale Betreuungs- und Therapieeinrichtung oder eine adoptionsvorbereitende Einrichtung führen sollen, so kann das Vormundschaftsgericht nach Konsultation mit dem Bürgermeister von Warschau der Unterbringung des Kindes zustimmen.

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Der Antrag muss die Unterlagen, Stellungnahmen und Informationen über das Kind enthalten, insbesondere in Bezug auf die familiäre Situation, den Gesundheitszustand und die besonderen Bedürfnisse des Kindes. Wenn aus der Vorlage eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde eines ausländischen Landes nicht hervorgeht, wie das Kind nach Polen gebracht wird und wie die damit verbundenen Kosten gedeckt werden bzw. – wenn es sich um eine vorübergehende Unterbringung handelt – wie das Kind zurückgebracht wird und wie die Rückkehrkosten gedeckt werden, ersucht das Vormundschaftsgericht um diese Informationen.

Anträge werden innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim Gericht geprüft und beschieden.

Die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Familien-Kinderheim erfolgt nach Zustimmung der Pflegeeltern oder der Person, die das Familien-Kinderheim führt.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Was nahe Verwandte im Sinne des Artikels 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates betrifft, so hat Polen nicht auf das Erfordernis der vorherigen Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes bei bestimmten Kategorien naher Verwandter verzichtet, und erhält die bestehende Rechtslage aufrecht, nach der nur die Eltern von der Verpflichtung ausgenommen sind, die Zustimmung der zuständigen zentralen Behörde für die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat einzuholen.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

In Polen gibt es keine Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.

Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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