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Die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates zuständige Zentrale Behörde Portugals ist:
DGRSP – Generaldirektion für Resozialisierung und Strafvollzug (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisionais - DGRSP)
GJC – Gabinete Jurídico e Contencioso (Abteilung für Rechtsangelegenheiten)
Travessa da Cruz do Torel 1
1150-122 Lissabon
Telefon: 2,15 % +351 218 812 200
Fax: (+351) 218 853 653
E-Mail: gjc@dgrsp.mj.pt
Das Verfahren für die Unterbringung eines Jugendlichen in Portugal umfasst folgende Phasen:
Phase 1 – Vorherige Genehmigung der Unterbringung durch die Zentrale Behörde Portugals (Autoridade Central Portuguesa, ACP)
Phase 2 – Gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung
Alternativ dazu kann wie folgt vorgegangen werden:
Die Unterbringungsentscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde des Herkunftsstaats wird der ACP übermittelt, zusammen mit Belegen, die die folgenden weiteren Informationen zur Unterbringungsmaßnahme beinhalten: Dauer, Interventionsplan und Erklärung der Pflegefamilie, dass sie in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Die ACP leitet den Antrag auf Vollstreckbarkeit der Maßnahme an die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) beim zuständigen Gericht weiter, wo er offiziell im Namen des Kindes eingereicht wird.
Phase 3 – Durchführung der Unterbringungsmaßnahme in Portugal
Eine Liste der Unterlagen, die von der ACP für die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung in Portugal verlangt werden, kann auf Englisch hier abgerufen werden.
Konsultation und vorherige Zustimmung sind nicht erforderlich, wenn das Kind einer Person anvertraut wird, zu der familiäre Bindungen bestehen, z. B. Großeltern, Onkel und Tante oder ältere Geschwister. In solchen Fällen genügt es, dass die Behörde, die über die Unterbringung entscheidet, die Zentrale Behörde Portugals informiert.
Portugal verfügt über das in Beantwortung der Frage 2 beschriebene Verfahren zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.
Einschlägige Rechtsvorschriften:
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019
Achtung:
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