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Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Portugal
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates zuständige Zentrale Behörde Portugals ist:

DGRSP – Generaldirektion für Resozialisierung und Strafvollzug (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisionais - DGRSP)

GJC – Gabinete Jurídico e Contencioso (Abteilung für Rechtsangelegenheiten)

Travessa da Cruz do Torel 1

1150-122 Lissabon

Telefon: 2,15 % +351 218 812 200

Fax: (+351) 218 853 653

E-Mail: gjc@dgrsp.mj.pt

Website

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Das Verfahren für die Unterbringung eines Jugendlichen in Portugal umfasst folgende Phasen:

Phase 1 – Vorherige Genehmigung der Unterbringung durch die Zentrale Behörde Portugals (Autoridade Central Portuguesa, ACP)

  • Übermittlung eines Antrags auf vorherige Genehmigung durch die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates
  • Überprüfung der übermittelten Unterlagen und Bewertung anhand der Kriterien und Voraussetzungen für die Unterbringung
  • Erteilung oder Ablehnung der vorherigen Genehmigung durch die ACP
  • unverbindliche Frist für die Entscheidung: je nach Komplexität des Falles ein bis drei Monate nach Eingang aller für den Antrag erforderlichen Unterlagen

Phase 2 – Gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung

  • Die Pflegefamilie, die insgesamt zuständige Einrichtung oder die Einrichtung, der das Kind anvertraut wurde, stellt bei Gericht (dem für die Pflegefamilie oder die Einrichtung örtlich zuständigen Familien- und Jugendgericht – Juízo de Família e Menore) einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarkeit. Dem Antrag sind Unterlagen, aus denen die vorherige Zustimmung der ACP hervorgeht, sowie Belege beizufügen, die die folgenden weiteren Informationen zur Unterbringungsmaßnahme beinhalten: Dauer, Interventionsplan und Erklärung der Pflegefamilie, dass sie in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Alternativ dazu kann wie folgt vorgegangen werden:

Die Unterbringungsentscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde des Herkunftsstaats wird der ACP übermittelt, zusammen mit Belegen, die die folgenden weiteren Informationen zur Unterbringungsmaßnahme beinhalten: Dauer, Interventionsplan und Erklärung der Pflegefamilie, dass sie in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Die ACP leitet den Antrag auf Vollstreckbarkeit der Maßnahme an die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) beim zuständigen Gericht weiter, wo er offiziell im Namen des Kindes eingereicht wird.

  • Das Gericht trifft seine Entscheidung. Erklärt das Gericht die Vollstreckbarkeit, so kann es die Sozialversicherungsanstalt (Instituto da Segurança Social (ISS, IP)) als die Stelle benennen, die für die Überwachung der Durchführung der Maßnahme in Portugal zuständig ist.

Phase 3 – Durchführung der Unterbringungsmaßnahme in Portugal

  • Sobald die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergangen ist, kann die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen in Portugal beginnen.
  • Die ACP leitet die Entscheidung des Gerichts an die Zentrale Behörde des ersuchenden Staats weiter, wenn der Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit über die ACP eingereicht wurde (und in jedem Fall dann, wenn das Gericht die ACP von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt).
  • Die Sozialversicherungsanstalt überwacht die Maßnahme und verfasst regelmäßig Berichte über ihre Durchführung, die dem Gericht und auf Anordnung des Gerichts der ACP übermittelt werden.
  • Jede Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen vorherigen Genehmigung durch die ACP, gefolgt von den vorstehend beschriebenen Verfahrensschritten.

Eine Liste der Unterlagen, die von der ACP für die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung in Portugal verlangt werden, kann auf Englisch hier abgerufen werden.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Konsultation und vorherige Zustimmung sind nicht erforderlich, wenn das Kind einer Person anvertraut wird, zu der familiäre Bindungen bestehen, z. B. Großeltern, Onkel und Tante oder ältere Geschwister. In solchen Fällen genügt es, dass die Behörde, die über die Unterbringung entscheidet, die Zentrale Behörde Portugals informiert.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Portugal verfügt über das in Beantwortung der Frage 2 beschriebene Verfahren zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.

Einschlägige Rechtsvorschriften:

Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019

 

Achtung:

Die EJN-Kontaktstelle, die Gerichte und sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Informationsblatt gebunden. Es ist nach wie vor notwendig, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, die Gegenstand regelmäßiger Aktualisierungen oder Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung sein können.

Letzte Aktualisierung: 20/09/2023

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