Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Slowakei
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Zentrum für internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen (Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže)

Špitálska 8

Postfach 57

814 99 Bratislava

Tel.: +421 2 20 45 82 00

+421 2 20 45 82 01

E-Mail: info@cipc.gov.sk

Website: http://www.cipc.gov.sk

Sprachen: Slowakisch, Tschechisch und Englisch

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates übermittelt der Zentralen Behörde der Slowakischen Republik folgende Unterlagen und Informationen:

  1. einen Bericht über das Kind, der Folgendes enthält:

- Informationen zur Identifizierung des Kindes, der Eltern und der Verwandten und Angabe des Ortes, an dem sie sich aufhalten,

- die Gründe für das Eingreifen der Sozialdienste und eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen,

- Informationen über die derzeitige körperliche, geistige und soziale Entwicklung des Kindes,

- Informationen über die besonderen Bedürfnisse des Kindes, einschließlich eines ärztlichen Gutachtens, wenn das Kind an einer Krankheit leidet,

- die Meinung des Kindes und der Eltern,

- Informationen über die Kontakte zwischen dem Kind und seinen Eltern und Verwandten,

  1. die Gründe für die vorgeschlagene Unterbringung oder Betreuung,
  2. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung,
  3. Vorkehrungen für den Umgang mit den Eltern, anderen Verwandten oder anderen Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, oder die Gründe, aus denen ein solcher Kontakt im Lichte von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Betracht gezogen wird,
  4. jede geplante Überwachung der Maßnahme,
  5. Informationen über die in Betracht gezogene Finanzierung,
  6. alle sonstigen relevanten Informationen.

Die Zentrale Behörde der Slowakischen Republik leitet den Antrag zusammen mit den zugehörigen Anlagen an das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie (Ustredie práce, sociálnych vecí a rodiny) weiter und fragt an, ob die erforderliche Zustimmung erteilt werden kann.

In der Regel sollte die Zustimmung in folgenden Fällen erteilt werden:

  • Die Unterbringung dient dem Wohl des Kindes.
  • Das Kind wurde in dem im Ausland stattgefundenen Verfahren angehört, außer wenn dies aufgrund des Alters oder des Entwicklungsgrads des Kindes nicht angemessen wäre.
  • Die zuständige Behörde oder die natürliche Person, der das Kind anvertraut ist, hat ihre Zustimmung erteilt, und es gibt keine Gründe, die einer solchen Unterbringung entgegenstehen.

Bei der Unterbringung eines Kindes in einem Kinder- und Familienzentrum besteht die besondere Aufgabe des Zentrums darin, eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung in der Slowakei zu wählen und einen Platz für das Kind in der betreffenden Einrichtung zu gewährleisten.

Das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie übermittelt seine Empfehlung zur Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung an das Zentrum für internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen, das die Zustimmung auf der Grundlage der erlangten Beweise erteilt oder verweigert. Die Entscheidung wird zusammen mit einer Begründung der ersuchenden Zentralen Behörde, dem Kinder- und Familienzentrum, in dem das Kind untergebracht werden soll, oder der natürlichen Person, der das Kind anvertraut werden soll, übermittelt. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Ja, im Falle der Unterbringung bei einem Großelternteil, einem Geschwister des minderjährigen Kindes oder einem Geschwister des Elternteils des minderjährigen Kindes (siehe die Bemerkung der Slowakei zu Artikel 82 Absatz 2).

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.