Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Das Verfahren für die Konsultation und Zustimmung im Vorfeld der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes wird im Einklang mit Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) in Verbindung mit Artikel 33 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durchgeführt.

Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, wenn das Kind bei einem Elternteil untergebracht wird.

Wenn die Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet Sloweniens erfolgen soll, wird die vorherige Zustimmung von der Zentralen Behörde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Zentrums für soziale Dienste erteilt.

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Zuständige Zentrale Behörde, an die das Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) zu übermitteln ist:

Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit

Štukljeva cesta 44

1000 Ljubljana

gp.mddsz@gov.si

Die Zentrale Behörde übermittelt das Ersuchen an das Zentrum für soziale Dienste zur Bearbeitung und Stellungnahme.

Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats muss folgende Unterlagen zum Zwecke der Konsultation und der Erteilung der Zustimmung übermitteln:

  • Informationen über das Kind, die Familienverhältnisse und die gesetzlichen Vertreter
  • Informationen über die persönliche Situation der minderjährigen Person, einschließlich einer Beschreibung ihrer persönlichen und familiären Umstände
  • Gründe für die grenzüberschreitende Unterbringung des Kindes
  • Datum und geplante Dauer der Unterbringung
  • Angaben zu den als Pflegeeltern bestellten Personen oder Informationen über die Einrichtung oder die Personen, die das Kind aufnehmen sollen
  • Angaben zur Unterbringung, falls diese in einer Einrichtung erfolgen soll (Ausgang, Kontrollen, Unterkunft)
  • Genehmigung des Arztes oder Pflegers
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Zusage der ersuchenden Behörde zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung
  • Modalitäten der Kontrolle der Unterbringung
  • Umfassende Informationen über die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats, einschließlich Kontaktdaten

Die Unterlagen müssen vor der Unterbringung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgelegt werden.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Eine Zustimmung ist immer erforderlich.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Es gibt keine solchen Vereinbarungen.

Letzte Aktualisierung: 20/02/2024

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