Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

Schweden
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in Schweden gemäß der Brüssel-II-Verordnung wird vom Sozialamt der Gemeinde, in der das Kind untergebracht werden soll, geprüft.

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Das Sozialamt kann einer Behörde im Ausland die Genehmigung zur Unterbringung eines Kindes in Schweden nur erteilen, wenn

  1. die Unterbringung des Kindes in Schweden für das Kindeswohl am besten ist, insbesondere angesichts der Bindungen des Kindes zu Schweden,
  2. die Meinung des Kindes zur Unterbringung festgestellt wurde, soweit einschätzbar,
  3. der Vormund des Kindes und, falls das Kind 15 Jahre oder älter ist, das Kind selbst der Unterbringung zustimmt,
  4. die konkreten Wohnverhältnisse und die Erfüllung der Bedingungen für die häusliche Unterbringung vom Sozialamt geprüft wurden,
  5. das Kind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, falls eine solche erforderlich ist, und
  6. die Unterbringung auf der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel-II-Verordnung) oder auf dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern beruht.

Informationen über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen werden von der betreffenden Gemeinde zur Verfügung gestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Behörde in Schweden.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein, eine solche Regelung findet keine Anwendung.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 09/05/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.