A child may need a new family either because he/she is an orphan or because their parents appear unfit to care for them.
Any type of placement of a child with someone other than a parent - in a foster home with one or more individuals, or in institutional care, for example in an orphanage or a children's home – in another EU country falls under the scope of the Brussels IIb Regulation. This also includes 'educational placements' ordered by a court or arranged by a competent authority with the agreement of the parents or the child or upon their request following deviant behaviour of the child.
A court or authority planning to place a child in another EU country has to obtain the consent of that country’s authorities before ordering or arranging the placement. To establish when consultation is necessary, the Regulation refers to national law:
The request for consent should include at least a report on the child together with the reasons for the proposed placement or provision of care, the expected duration of the placement, information on any contemplated funding. This must be supplemented by any other information which the requested Member State might consider pertinent such as any envisaged supervision of the measure, arrangements for contact with the parents, other relatives, or other persons with whom the child has a close relationship, or the reasons why such contact is not contemplated.
Each EU country’s national law and procedure governs the procedure for obtaining consent for the placement.
The Practice Guide for the application of the Brussels IIb Regulation can be found on this page: EJN's publications
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
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Das Ersuchen ist an die belgische Zentrale Behörde zu richten. Die Zentrale Behörde leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde der betreffenden belgischen Gemeinschaft weiter.
Das Ersuchen muss in der Sprache der betreffenden belgischen Gemeinschaft (Deutsch, Französisch oder Niederländisch) abgefasst sein. Die ersuchenden Staaten sollten sich im Vorfeld bei der belgischen Zentralen Behörde erkundigen, in welcher Sprache das Ersuchen zu stellen ist.
Die Zustimmung wird von der zuständigen Behörde der betreffenden belgischen Gemeinschaft erteilt.
Kontaktangaben der belgischen Zentralen Behörde:
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz (Service Public Fédéral Justice / Federale Overheidsdienst Justitie)
Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten (Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux / Directoraat-generaal Wetgeving en Fundamentele Rechten en Vrijheden)
Internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen (Service de Coopération internationale civile / Dienst Internationale rechtshulp in burgerlijke zaken)
Boulevard de Waterloo 115
B-1000 Bruxelles/Brussel
Tel.: + 32 (2) 542 65 11
E-Mail: dh1996@just.fgov.be
Französische Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles)
Nach Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 wird die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der ersuchenden Zentralen Behörde spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens übermittelt, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Richtfrist (délai d’ordre).
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019.
Außer in Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil untergebracht werden soll, muss die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der belgischen Zentralen Behörde ein Ersuchen um Zustimmung übermitteln, das einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung des Kindes in der Französischen Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles), Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen wie z. B. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung enthält.
Dem Ersuchen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Französische beizufügen.
Die Französische Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles) holt alle Informationen und Unterlagen ein, die für die Bearbeitung des Ersuchens des ersuchenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seines Gegenstands notwendig sind, um die grenzüberschreitende Unterbringung vorzubereiten und die erforderliche Koordinierung zu erleichtern. Die von den Sozialbehörden durchgeführten Untersuchungen ermöglichen es ihr, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die Zustimmung zur geplanten Unterbringung des Kindes in ihrem Gebiet erteilt oder verweigert.
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung wird von der Kontaktperson der Französische Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles) an die belgische Zentrale Behörde übermittelt, die dafür sorgt, dass die Angelegenheit mit dem ersuchenden Mitgliedstaat weiterverfolgt wird.
Die grundsätzliche Zustimmung zur Unterbringung wird von einer Behörde erteilt. Sobald die Entscheidung über die Unterbringung im Ausland ergangen ist, muss eine weitere Entscheidung der örtlichen Ämter ergehen, die die praktischen Modalitäten für die Unterbringung des betreffenden Kindes bei der jeweiligen Familie oder Einrichtung festlegen. Es müssen daher zwei „Zustimmungen“ erteilt werden, bevor das Kind untergebracht werden kann.
Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 abgelehnt, wenn das Verfahren des Artikels 82 nicht eingehalten wurde. Eine Ablehnung erfolgt außerdem, wenn die Entscheidung ergangen ist, ohne dass dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, Gelegenheit zur Meinungsäußerung gemäß Artikel 21 gegeben wurde, außer wenn es schwerwiegende Gründe gab, wobei insbesondere die Dringlichkeit des Falls zu berücksichtigen ist (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b).
Der ersuchte Mitgliedstaat und der ersuchende Mitgliedstaat wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die sie über ihre Zentralen Behörden austauschen. Diese Informationen können zu keinem anderen Zweck als dem, für den sie erhoben oder übermittelt wurden, verwendet werden.
Flämische Gemeinschaft (Vlaamse Gemeenschap)
Eine Behörde erteilt die grundsätzliche Zustimmung zur Unterbringung und trifft eine Entscheidung über die Finanzierung der Unterbringung. Im Anschluss an die Entscheidung über die grenzüberschreitende Unterbringung muss eine weitere Entscheidung der örtlichen Ämter ergehen, die die praktischen Modalitäten für die Unterbringung des betreffenden Kindes bei der jeweiligen Familie oder Einrichtung festlegen. Es müssen daher zwei „Zustimmungen“ erteilt werden, bevor das Kind untergebracht werden kann.
Deutschsprachige Gemeinschaft
Die Behörden prüfen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer stationären Unterbringung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.
Nein.
Nein.
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Die für die Zwecke des Verfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates für die Zustimmung zur Unterbringung von Kindern zuständige Zentrale Behörde der Tschechischen Republik im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für internationalen Rechtsschutz von Kindern (Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí) gemäß § 35 Absatz 2 Buchstabe k des Gesetzes Nr. 359/1999 über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern (in der geänderten Fassung).
Wenn das Amt über die Unterbringung eines Kindes informiert und um eine Stellungnahme ersucht wird, prüft es stets den familiären Hintergrund in der Tschechischen Republik, um festzustellen, ob es im Land Verwandte oder dem Kind nahestehende Personen gibt, die in der Lage und bereit sind, für das Kind zu sorgen, und veranlasst eine Überprüfung der betreffenden Personen durch die für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern zuständige Behörde. Gibt es keine Verwandten oder nahestehenden Personen, wird auch die Möglichkeit geprüft, das Kind in einer Pflegefamilie (oder im Extremfall in einem Heim) unterzubringen. Wenn ein Kind in der Tschechischen Republik in geeigneter Weise untergebracht werden kann, benachrichtigt das Amt die ersuchende Behörde (das Gericht, die Zentrale Behörde, die für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern zuständige ausländische Behörde usw.) sowie gegebenenfalls die Botschaft und schlägt eine Lösung vor. Das Amt erteilt auch in Verwaltungsverfahren seine Zustimmung zu einer bestimmten Unterbringung eines Kindes.
Entscheidet eine ausländische Behörde über die Unterbringung eines Kindes in der Tschechischen Republik, so muss eine Vereinbarung über die Überstellung und Beförderung des Kindes getroffen werden. Kann das Kind nicht von seinen derzeitigen Betreuern in die Tschechische Republik gebracht oder von seinen künftigen Betreuern aus dem Ausland abgeholt werden, dann kann die Beförderung des Kindes in Zusammenarbeit mit der Botschaft und der für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern zuständigen tschechischen Behörde organisiert werden (Anwendung von § 36 des Gesetzes Nr. 359/1999 über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern in der geänderten Fassung).
Bei den Verhandlungen mit dem ausländischen Partner (der Zentralen Behörde, der für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern zuständigen ausländischen Behörde, den ausländischen Pflegeeltern oder Verwandten, von deren Betreuung das Kind überstellt wird) müssen ein Überstellungsprozess, der für das Kind am wenigsten belastend ist, sowie Anpassungsregelungen erörtert werden. Die Art und Weise, wie das Kind überstellt wird, wird vom Amt im Vorfeld mit der zuständigen ausländischen Stelle erörtert.
Das Kind muss im Besitz eines Reisedokuments (Reisepass oder Rückkehrausweis) und, wenn möglich, einer Geburtsurkunde (wenn das Kind in einem anderen Staat als der Tschechischen Republik geboren wurde), der Gerichtsentscheidung einschließlich der Bescheinigung nach Artikel 36 der Brüssel-IIb-Verordnung oder eines anderen Dokuments sein, aus dem hervorgeht, dass die Gerichtsentscheidung anerkannt werden kann; außerdem muss das Kind über medizinische Unterlagen, einschließlich eines Impf- und Versicherungsausweises, und eine Bescheinigung über den Schulbesuch verfügen.
Nein.
Nein.
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Die Zustimmung zu erteilen hat das für das jeweilige Bundesland zuständige Landesjugendamt (LJA), in dessen Bezirk die geplante Unterbringung stattfinden soll. In Deutschland mit seinen 16 Bundesländern gibt es 17 Landesjugendämter (pro Bundesland eines; zwei im Bundesland Nordrhein-Westfalen; Adressenliste unter http://www.bagljae.de/). Gibt es noch keinen konkreten Vorschlag für den Ort der Unterbringung, so ist maßgeblich, zu welchem Landesjugendamtsbezirk die deutsche Zentrale Behörde den engsten Bezug feststellt. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig (§ 45 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG).
Bundesland | Anschrift | Telefon, Fax, E-Mail, Internet |
Baden-Württemberg | Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart | Leiter: Gerald Häcker |
Bayern | Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt Marsstraße 46 80335 München | Leiter: Hans Reinfelder Tel.: 089 1261-04 Fax: 089 1261-2412 E-Mail: grenzueberschreitendeUnterbringung-blja@zbfs.bayern.de |
Berlin | Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Jugend und Familie, Landesjugendamt 10178 Berlin | Leiterin: N.N. Tel.: 030 90227-5580 Fax: 030 90227-5011 E-Mail: : sabine.skutta@senbjf.berlin.de |
Brandenburg | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Abteilung Kinder, Jugend und Sport Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam | Leiter: Volker-Gerd Westphal
|
Bremen | Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Landesjugendamt Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen | Leiterin: Christiane Schrader Tel.: 0421 361-0 Fax: 0421 496-4401 E-Mail: christiane.schrader@soziales.bremen.de |
Hamburg | Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Amt für Familie Überregionale Förderung und Beratung/ Landesjugendamt FS 4 Adolph-Schönfelder-Straße 5 22083 Hamburg | Leiterin: Gabriele Scholz
Tel.: 040 42863-5019 Fax: 040 4279-63377 E-Mail: henriette.brandt1@soziales.hamburg.de www.hamburg.de/gza/
|
Hessen | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a 65193 Wiesbaden | Leiterin: Cornelia Lange Tel.: 0611 3219-3248 oder -3249 Fax: 0611 817-3260 E-Mail: cornelia.lange@hsm.hessen.de
Regelmäßige Vertreterin in der BAG: Susanne Rothenhöfer Tel.: 0611 3219-3433 Fax: 0611 32719-3433 |
Mecklenburg-Vorpommern | Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Landesjugendamt Der Verbandsdirektor Am Grünen Tal 19 19063 Schwerin | Leiter: Nils Voderberg Ansprechpartnerin: N.N. |
Niedersachsen | Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Schiffgraben 30-32 30175 Hannover | Leiterin: Silke Niepel Fax: 0511 89701-330 E-Mail: silke.niepel@ls.niedersachsen.de |
Nordrhein-Westfalen (Rheinland) | Landschaftsverband Rheinland Dezernat Kinder, Jugend und Familie LVR-Landesjugendamt Kennedy-Ufer 2 | Leiter: N.N. |
Nordrhein-Westfalen (Westfalen-Lippe) | Landschaftsverband Westfalen-Lippe Warendorfer Straße 25 48145 Münster | Leiterin: Birgit Westers Fax: 0251 591-275 E-Mail: birgit.westers@lwl.org |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Landesjugendamt Rheinallee 97-101 55118 Mainz | Leiterin: Iris Egger-Otholt |
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie C 5 - Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken | Leiter: Hubert Meusel Tel.: 0681 501-2057 Fax: 0681 501-3416 E-Mail: h.meusel@soziales.saarland.de
Regelmäßige Vertreterin in der BAG: |
Sachsen | Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Landesjugendamt Carolastraße 7a 09111 Chemnitz | Leiter: Enrico Birkner
|
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Referat Jugend Ernst-Kamieth-Straße 2 06122 Halle (Saale) | Leiterin: Antje Specht Vertreterin BAG: Corinna Rudloff Fax: 0345 514-1012/1719 E-Mail: antje.specht@lvwa.sachsen-anhalt.de; Corinna.Rudloff@lvwa.sachsen-anhalt.de |
Schleswig-Holstein | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Landesjugendamt Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel | Leiter: Thorsten Wilke |
Thüringen | Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Abt. 4 - Kinder, Jugend, Sport und Landesjugendamt Werner-Seelenbinder-Str. 7 99096 Erfurt | Leiterin: Martina Reinhardt Tel.: 0361 573411-300 Fax: 0361 573411-830 |
Der Antrag auf Zustimmung der Unterbringung einer/eines Minderjährigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) wird über die Zentrale Behörde des anderen EU-Staates an das Bundesamt für Justiz in Deutschland gesandt, welches den Antrag anschließend an das zuständige deutsche Landesjugendamt weiterleitet.
Das örtlich zuständige deutsche Landesjugendamt soll dem Ersuchen nach § 46 Abs. 1 IntFamRVG in der Regel zustimmen, wenn
1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien. Eine alters- und entwicklungsgerechte Anhörung des Kindes bezüglich der Unterbringung in Deutschland wird i.d.R. ab dem 3. Lebensjahr für erforderlich gehalten.
4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde, und
6. die Übernahme der Kosten geregelt ist (einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung).
Das Landesjugendamt muss sich die beabsichtigte Erteilung der Zustimmung durch das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, genehmigen lassen, bevor es die Zustimmung gegenüber der ersuchenden ausländischen Stelle erklärt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG).
Nach Erteilung oder Versagung der Genehmigung teilt das zuständige deutsche Landesjugendamt die zu begründende und unanfechtbare Entscheidung der ersuchenden ausländischen Stelle, der deutschen Zentralen Behörde sowie der Einrichtung oder Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mit (§ 46 Abs. 5 IntFamRVG).
Folgende Informationen und Nachweise sind notwendig:
- Name, Anschrift, Telefonnummer der zuständigen Behörde im Ausland, die das Kind unterbringt
- Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Kindes (Kopie Personalausweis oder Geburtsurkunde)
- (beabsichtigte) Dauer der Unterbringung
- Gründe/fachliches Konzept für die Unterbringung allgemein und speziell für die Unterbringung in Deutschland (inklusive etwaiger vorheriger gerichtlicher Entscheidungen)
- Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes (sofern vorhanden: ärztliche Zeugnisse/Gutachten)
- Name, Anschrift, Telefonnummer der aufnehmenden Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie in Deutschland
- Zustimmung der Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie zur Unterbringung des Kindes
- sofern vorhanden: Feststellung der Pflegeeignung/erteilte Pflegeerlaubnis der aufnehmenden Pflegefamilie bzw. Betriebserlaubnis der aufnehmenden Einrichtung nach deutschem Recht
- Kontaktdaten der sorgeberechtigten Person/en
- Nachweis, dass das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder Reifegrads des Kindes unangebracht erscheint
- Nachweis über Klärung der Kostentragung
- Nachweis über Kranken-/Haftpflichtversicherung des Kindes
Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente bleibt im Einzelfall vorbehalten.
Nein.
Es sind keine solchen Regelungen bekannt.
Bekannt ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesjugendamt des Landschaftsverbands Rheinland und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien.
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Die Sozialversicherungsanstalt – info@sotsiaalkindlustusamet.ee
Für die Einholung der Zustimmung ist ein Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt erforderlich, der insbesondere folgende Informationen und Unterlagen enthält:
Eine Entscheidung eigens zu dieser Frage wurde nicht getroffen. Wenn das Kind bei einem nahen Verwandten untergebracht werden soll, müssen das Wohlergehen des Kindes und die Notwendigkeit der Unterbringung auch in diesem Zusammenhang bewertet und begründet werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn das Kind bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil untergebracht werden soll.
Es gibt derzeit keine solche Regelungen.
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Für die Entgegennahme von Ersuchen von EU-Mitgliedstaaten auf Unterbringung eines Kindes in einem Kinderheim, einer Kinderschutzeinrichtung oder einer Pflegefamilie in Griechenland ist die Abteilung für internationales Privatrecht (Tmíma Idiotikoú Dikaíou) des Justizministeriums (Ypourgeío Dikaiosýnis) zuständig, die als Zentrale Behörde benannt wurde. Anträge auf Unterbringung von Kindern in Griechenland werden vom Staatsanwalt der Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft Athen und dessen Stellvertreter genehmigt.
Zusammen mit dem Ersuchen auf Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes übermittelt die ersuchende Behörde der griechischen Zentralen Behörde folgende Informationen zusammen mit einer amtlichen Übersetzung ins Griechische:
Die griechische Zentrale Behörde ist dafür zuständig, die ersuchende Behörde zu informieren, wenn die vorstehend genannten Unterlagen und Daten nicht vollständig oder fehlerhaft sind. Der Antrag auf Zustimmung zur Unterbringung und die Begleitunterlagen sind anschließend an den Staatsanwalt der Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft Athen zu senden. Der Staatsanwalt ernennt einen Beauftragten aus der Athener Jugendbehörde, der Informationen über die Verfügbarkeit von Kinderschutz- oder Kinderbetreuungseinrichtungen sowie darüber sammelt, ob diese Einrichtungen über die erforderlichen Genehmigungen verfügen und von den griechischen Behörden überwacht werden. Der Bericht, den der Jugendbeauftragte dem Staatsanwalt der Jugendabteilung vorlegt, muss zusätzlich zu den vorstehenden Informationen einen Vorschlag für die für die Unterbringung des betreffenden Kindes am besten geeignete Kinderschutz- oder Kinderbetreuungseinrichtung enthalten. Ein ähnlicher Bericht wird vom Jugendbeauftragten in Fällen vorgelegt, in denen das Ersuchen der ausländischen Behörde die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie in Griechenland betrifft.
Der Staatsanwalt der Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft des erstinstanzlichen Gerichts in Athen genehmigt oder lehnt den Antrag auf Unterbringung eines Kindes innerhalb von zwei Monaten ab, nachdem ihm die Abteilung für internationales Privatrecht des Justizministeriums den Antrag und die Begleitunterlagen übermittelt hat.
Es gibt keine Ausnahme von der erforderlichen Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung, bei denen das Kind bei engen Familienangehörigen untergebracht werden soll.
Es gibt keine derartigen Vereinbarungen oder Regelungen.
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Die für Anträge auf Unterbringung in Frankreich und für ihre Genehmigung zuständige Behörde ist die Direktion für Jugendschutz und Jugendgerichtsbarkeit (DPJJ), Abteilung Europäische und Internationale Angelegenheiten.
Anträge können an die Anschrift 13, Place de Vendôme, 75041 Paris Cedex 01 oder elektronisch an saei.dpjj@justice.gouv.fr gesendet werden.
Die zuständige zentrale Behörde des ersuchten Staats muss einen Antrag auf Genehmigung bei der Abteilung Europäische und Internationale Angelegenheiten des Justizministeriums (SAEI) stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben sowie eine Übersetzung in die französische Sprache enthalten:
Nach Erhalt dieser Informationen geht die SAEI folgendermaßen vor:
Die SAEI entscheidet über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Erhalt des Antrags.
Frankreich hat der Kommission keine Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus mitgeteilt, für die keine Genehmigung eingeholt werden muss.
Frankreich wendet derzeit keine Vereinbarung oder Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens für Anträge auf grenzüberschreitende Unterbringung an.
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Vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien ist das Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik (Ministarstvo rada, mirovinskoga sustava, obitelji i socijalne politike) zu konsultieren und seine Zustimmung einzuholen. Innerhalb des Ministeriums ist die Kommission zur Feststellung der Einhaltung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern und zur Prüfung von Einzelanträgen auf Erteilung der vorherigen Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien (Povjerenstvo za utvrđivanje uvjeta za prekogranični smješš) (Povjerenstvo za utvrđivanje uvjeta za prekogranični smještaj djece te razmatranje pojedinačnih zahtjeva za davanje prethodnog pristanka za prekogranični smještaj djece na području Republike Hrvatske) mit dieser Aufgabe betraut.
Das Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik als zentrale Behörde für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates hat eine fünfköpfige Kommission eingesetzt, die die Einhaltung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern feststellt und die einzelnen Anträge auf Erteilung einer vorherigen Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien prüft. Die Kommission tritt zusammen, um auf der Grundlage der eingegangenen Anträge im Einzelfall zu entscheiden.
Es wird ein Antrag gestellt, dem ein umfassender Bericht über das Kind mit dem Gutachten und den Schlussfolgerungen des Expertenteams für grenzüberschreitende Unterbringungen beigefügt ist. Dieser enthält medizinische Unterlagen sowie die Gründe für die grenzüberschreitende Unterbringung, den Namen des Dienstleistungserbringers, bei dem die Unterbringung erfolgen soll, Angaben zum geplanten Beginn und Ende der Unterbringung, eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, in der er sich bereit erklärt, die Leistung für das Kind zu erbringen und alle An- und Abreisekosten und Aufenthaltskosten des Kindes sowie die Kosten für die Krankenversicherung und die Ausbildung zu übernehmen, eine Erklärung des Kindes, in der es der grenzüberschreitenden Unterbringung zustimmt und bestätigt, dass es von dem Unterbringungsprogramm Kenntnis genommen hat, eine Erklärung des ersuchenden Staates, in der garantiert wird, dass der Vertreter des Dienstleistungserbringers befugt ist, das Kind bei der Meldung seines vorübergehenden Aufenthalts zu vertreten und alle zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Angaben zu der Behörde des ersuchenden Staates, die für Entscheidungen über die Unterbringung zuständig ist, Gerichtsentscheidungen in Bezug auf das Kind (etwa Entscheidungen über die elterliche Sorge für das Kind usw.) und andere Unterlagen, die der ersuchende Staat für die Durchführung dieses Verfahrens für sachdienlich hält.
Die Unterlagen werden im Original in der Sprache des ersuchenden Staates vorgelegt, zusammen mit einer Übersetzung ins Kroatische. Da es sich um ein Dringlichkeitsverfahren handelt, gibt die Kommission unmittelbar nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen eine Stellungnahme ab. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme trifft das Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik eine endgültige Entscheidung, einem Antrag auf vorherige Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.
Gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ist eine Zustimmung Kroatiens nicht erforderlich, wenn das Kind bei einem Elternteil oder nahen Verwandten untergebracht werden soll. Für die Zwecke des Artikels 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates gelten Großeltern, Onkel, Tanten, Brüder/Halbbrüder, Schwestern/Halbschwestern und Kinder von Geschwistern/Halbgeschwistern als nahe Verwandte.
Es gibt in Kroatien keine Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.
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Die zuständige Behörde, die vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes ihre Zustimmung erteilen muss, ist die Wohlfahrtsbehörde des Staatssekretariats für Soziales.
Anschrift: Leoforos Prodromou 63, 2063 Strovolos, Nikosia
Telefon: +357 22406602 / +357 22406655
E-Mail: central.sws@sws.dmsw.gov.cy, htapanidou@sws.dmsw.gov.cy, PTrifilli@sws.dmsw.gov.cy
Website: https://www.mlsi.gov.cy/mlsi/sws/sws.nsf/dmlindex_en/dmlindex_en?OpenDocument
Sprachen: Griechisch und Englisch
Alle Anträge sind an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung zu richten, das als Zentrale Behörde der Republik Zypern fungiert.
Die ersuchende Behörde übermittelt mit ihrem Ersuchen um Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes die folgenden Informationen, zusammen mit einer Übersetzung ins Griechische:
1) einen Bericht über das Kind, der Folgendes enthält:
2) die Gründe für die vorgeschlagene Unterbringung oder Betreuung;
3) die voraussichtliche Dauer der Unterbringung;
4) Vorkehrungen für den Kontakt mit den Eltern, anderen Verwandten oder anderen Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, oder die Gründe, aus denen ein solcher Kontakt nicht angezeigt ist;
5) jede geplante Überwachung der Maßnahme;
6) eine schriftliche Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die die Sorge für das Kind trägt, oder einer anderen zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Kindes;
7) gegebenenfalls Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden in Bezug auf das Kind;
8) alle anderen relevanten Angaben.
Es gibt keine Ausnahme von der erforderlichen Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung in Fällen, in denen das Kind bei engen Verwandten untergebracht werden soll. Die Zustimmung ist immer erforderlich.
Es bestehen keine solche Vereinbarungen oder Regelungen.
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Bevor die grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes angeordnet wird, ist das Familiengericht (bāriņtiesa), das für den Ort, an dem das Kind untergebracht werden soll, örtlich zuständig ist, zu konsultieren und seine Zustimmung einzuholen.
Das lettische Justizministerium ist die zentrale Kontaktstelle für Unterbringungsersuchen und für deren Weiterleitung an eine zuständige lettische Behörde, die über die Unterbringung entscheidet.
Liste der erforderlichen Unterlagen:
1. Informationen über den rechtlichen Status des Kindes und Kopien aller einschlägigen Gerichtsentscheidungen sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
2. Informationen über die Gründe für die Herauslösung des Kindes aus seiner Familie sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
3. eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
4. Informationen über die Bedürfnisse des Kindes (Gesundheitszustand, Bildung, emotionale Bedürfnisse und Sprachen, in denen mit dem Kind kommuniziert werden kann) sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
5. eine Bescheinigung über den Schul- oder Vorschulbesuch und medizinische Daten (ärztliche Untersuchungen, Impfungen und Diagnosen) sowie eine lettische Übersetzung dieser Informationen
6. Informationen über die Person oder Familie, bei der das Kind untergebracht werden soll
7. Erfolgt die Unterbringung für eine bestimmte Dauer zur sozialen Rehabilitation oder sozialen Anpassung, ist neben der Zustimmung des gesetzlichen Vormunds zur Unterbringung und einer Zusammenfassung des Falls (Fallbericht, aktuelle soziale und familiäre Situation, Beschreibung der Probleme und Ressourcen, Schlussfolgerungen und Prognosen des Sozialarbeiters, erreichte Ziele und kurze Bewertung) der Nachweis erforderlich, dass der ersuchende Staat die Kosten trägt.
8. Hat die Person, bei der das Kind untergebracht werden soll, nicht den von der zuständigen lettischen Behörde gewährten Status einer Pflegefamilie, eines Vormunds oder einer Gastfamilie, muss der ersuchende Mitgliedstaat eine Bewertung der Eignung der Person, ein Kind in ihre Obhut zu nehmen, vorlegen. Ebenso vorzulegen ist eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Person nicht von den Strafverfolgungsbehörden wegen möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes oder wegen Straftaten überwacht wird, die sich auf ihre Fähigkeit, für das Kind zu sorgen, auswirken könnten.
9. Informationen zu den Modalitäten des Umgangs mit den Eltern, anderen Verwandten oder sonstigen Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, oder zu den Gründen, aus denen ein solcher Umgang nicht in Betracht gezogen wird.
10. Die zuständige lettische Behörde behält sich das Recht vor, bei Bedarf zusätzliche Informationen anzufordern.
Wenn die ausländische Behörde keine bestimmte Person in Lettland benannt hat, bei der das Kind untergebracht werden soll, wird angesichts der Bedeutung von Bindungen des Kindes an Lettland ein Familiengericht bei der Ermittlung eines geeigneten Vormunds oder einer geeigneten Pflegefamilie in Lettland mitwirken.
Grundsätzlich ist nach dem in Lettland geltenden rechtlichen Rahmen für die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten oder bei Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, eine Zustimmung erforderlich. Abhängig von der Dauer der Unterbringung kann jedoch eine Ausnahme gelten. Nach Artikel 451 des Gesetzes über den Schutz der Rechte des Kindes können die Eltern ein Kind für höchstens drei Monate in die Obhut einer anderen Person in Lettland geben. In einem solchen Fall muss ein Elternteil eine Vollmacht ausstellen, in der festgelegt ist, inwieweit die Eltern der anderen Person die Befugnis übertragen, die Interessen ihres Kindes zu vertreten.
Dies gilt nur für Kinder, die sich in der Obhut ihrer Eltern befinden, und nur für Fälle, in denen das Kind nicht länger als drei Monate in die Obhut einer anderen Person gegeben wird.
Es gibt keine Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 benannte Zentrale Behörde ist auch für die vorherige Zustimmung der Unterbringung eines Kindes in Luxemburg zuständig:
Die Staatsanwaltschaft (Procureur Général d’Etat)
Cité judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxembourg
Telefon: +352 47 59 81 2335
Fax: (+352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Es gilt das in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 festgelegte Verfahren.
Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt der Zentralen Behörde Luxemburgs ein Ersuchen um Zustimmung, das einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung in Luxemburg und alle anderen als relevant erachteten Informationen, wie z. B. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung, enthält.
Dem Ersuchen und allen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Französische, Deutsche oder Englische beizufügen.
Nein.
In Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt dasselbe Verfahren für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie (famille d’accueil) oder im Zuhause einer vertrauenswürdigen Person (personne digne de confiance) in Luxemburg, wobei eine vorherige Konsultation und Zustimmung durch die Zentrale Behörde Luxemburgs erforderlich ist.
Nein.
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Die Vormundschaftsbehörde, die für den Wohnsitz des infrage kommenden Vormunds in Ungarn zuständig ist, entscheidet, ob auf der Grundlage einer Vorabprüfung die Zustimmung zur Bestellung der betreffenden Person zum Vormund erteilt werden kann.
Nachdem die zentrale Vormundschaftsbehörde des ersuchenden ausländischen Staates einen Antrag zur Unterbringung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bei einem Vormund in Ungarn gestellt hat, prüft die für den Wohnsitz des infrage kommenden Vormunds zuständige Vormundschaftsbehörde auf Ersuchen des Innenministeriums (Belügyminisztérium), ob die Zustimmung zur Bestellung der betreffenden Person zum Vormund erteilt werden kann.
Auf Ersuchen des Innenministeriums in seiner Funktion als ungarische Zentrale Behörde ergreift die Vormundschaftsbehörde die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, um die Eignung des infrage kommenden Vormunds zu beurteilen. Die Vormundschaftsbehörde führt eine Hintergrundüberprüfung in Bezug auf den Wohnsitz des infrage kommenden Vormunds durch oder sorgt für eine solche Überprüfung. Außerdem prüft sie, ob die betreffende Person rechtlich befugt ist, als Vormund aufzutreten. Auf der Grundlage einer Bewertung des Einkommens des vorgesehenen Vormunds stellt die Vormundschaftsbehörde fest, ob die Betreuung des Kindes in Ungarn eine erhebliche Belastung für das Sozialwesen darstellt. Erforderlichenfalls ersucht sie die Familien- und Kinderfürsorgedienste um Informationen über alle Aspekte der Elternkompetenz der betreffenden Person, die eine Bestellung dieser Person zum Vormund nicht ratsam erscheinen lassen. Die Vormundschaftsbehörde befragt den Vormund zu seinen künftigen Plänen und beurteilt gegebenenfalls, ob das Kind Zugang zu vorschulischer und schulischer Erziehung haben wird. Soll das Kind bei Verwandten untergebracht werden, ist es zudem empfehlenswert, die Beziehung dieser Verwandten zu dem Kind zu beurteilen und zu prüfen, ob der oder die betreffende Verwandte zuvor die Fürsorge für das Kind hatte. Anhand der vorstehend genannten Informationen entscheidet die Vormundschaftsbehörde, ob die Zustimmung zur Unterbringung des Kindes erteilt werden kann. Sobald die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ergangen ist, wird sie der ausländischen Zentralen Behörde über die ungarische Zentrale Behörde übermittelt.
Da Ungarn keine Erklärung nach Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung abgegeben hat, ist die Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes in Ungarn immer erforderlich, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil untergebracht wird.
Nein, das ist nicht der Fall.
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Die Unterbringung eines Kindes aus einem anderen Mitgliedstaat in den Niederlanden bedarf der Zustimmung der Zentralen Behörde. Zu diesem Zweck konsultiert die Zentrale Behörde einen Anbieter von Pflegestellen, um die Eignung der Pflegeeltern, bei denen das Kind untergebracht werden soll, zu prüfen.
Erwägt das Gericht oder eine andere Behörde in einem anderen Mitgliedstaat die Unterbringung eines Kindes in den Niederlanden, so ist ein mit Gründen versehener Antrag an die Zentrale Behörde zu richten. Diesem Antrag muss ein Bericht über das Kind beigefügt sein. Die Zentrale Behörde konsultiert anschließend einen Anbieter von Pflegestellen, um die Eignung der Pflegeeltern, bei denen das Kind untergebracht werden soll, zu prüfen. Auf Ersuchen der Zentralen Behörde prüft die Kinderschutzbehörde (Raad voor de Kinderbescherming), ob eine Unbedenklichkeitserklärung abgegeben werden kann.
Nein, es gibt keine Ausnahmen vom Erfordernis einer vorherigen Zustimmung. Alle Unterbringungen bei Personen, die nicht die Eltern des Kindes sind, müssen das Zustimmungsverfahren durchlaufen.
Nein.
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Unter nationalem Recht sind verschiedene Sachverhaltskonstellationen denkbar:
a) Übersiedlung ins Ausland (Relocation): Sind zwei Personen mit der Obsorge betraut, so haben sie auch bezüglich der Aufenthaltsbestimmung grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Dieses Einvernehmlichkeitsprinzip gilt uneingeschränkt, also auch für einen Umzug des Kindes im Inland, und zwar jedenfalls dann, wenn mit dem Umzug eine erhebliche Lebensumstellung verbunden ist. Auch und insbesondere für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland bedarf der umzugswillige Elternteil somit der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Gerichts; dieses hat bei seiner Entscheidung sowohl das Kindeswohl als auch die Interessen der Eltern zu berücksichtigen.
Wurde ein Elternteil durch Gerichtsentscheidung oder Vereinbarung mit der hauptsächlichen Betreuung betraut, so steht ihm nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 ABGB das alleinige Recht zu, den Wohnort zu bestimmen; einer Zustimmung zum Umzug (im Inland) bedürfte es demnach nicht.
Nach der Rechtsprechung hat dieser Elternteil aber auch in diesem Fall, sofern es sich beim Umzug des Kindes um eine wichtige Angelegenheit handelt, den anderen Elternteil zu informieren und das Kindeswohl zu beachten, im Übrigen darf die Wohnsitzverlegung nicht die Ausübung der Obsorge durch den anderen Elternteil erheblich beeinträchtigen. Diese Beschränkung gilt erst recht für einen Umzug ins Ausland.
Für Pflegeeltern, welche die Obsorge innehaben, gilt Gleiches, allerdings kommt dies in der Praxis selten vor, zumeist verbleibt diese beim Kinder- und Jugendhilfeträger.
b) Platzierung in einem Heim oder bei Pflegeeltern: Eine Platzierung mit Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten (das sind zumeist die Eltern) erfolgt allein anhand der landesgesetzlichen Vorgaben des jeweils geltenden Kinder- und Jugendhilferechts, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Eine Platzierung ohne Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten unterliegt als Notmaßnahme im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) hingegen einer nachträglichen Kontrolle durch das Gericht (§ 211 ABGB).
c) Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat: Erwägt ein Gericht oder eine zuständige Behörde (iSd Art. 2 Abs. 2 Z 1 Brüssel IIb) die Unterbringung eines Kindes (daher einer Person unter 18 Jahren, Art. 2 Abs. 2 Z 6 Brüssel IIb) in einem anderen Mitgliedstaat, so hat es/sie nach Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde jenes anderen Mitgliedstaats einzuholen. Die Unterbringung wird erst angeordnet oder veranlasst, nachdem die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats der Unterbringung zugestimmt hat (Abs. 5 leg. cit). Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung ergibt sich autonom aus den zitierten unionsrechtlichen Vorgaben.
Ersuchen um Zustimmung sind dabei regelmäßig über die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu übermitteln (Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb). Das jeweils daran schließende nationale Verfahren zur Einholung der Zustimmung bleibt den jeweiligen nationalen Rechtvorschriften überlassen.
Soweit kein Fall vorliegt, der vom Zustimmungserfordernis ausgenommen ist (s. Punkt 3) oder nicht davon abweichende Verwaltungsvereinbarungen getroffen wurden (s. Punkt 4), sind Ersuchen über die Zentrale Behörde an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (s. Punkt 2) zu richten.
Österreich hat 9 Bundesländer, die jeweils als Kinder- und Jugendhilfeträger durch ihre Organe (zB Amt der Landesregierung, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) agieren. Die Zustimmung für eine grenzüberschreitende Unterbringung ist durch denjenigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erteilen, in dessen Gebiet die Unterbringung stattfinden soll.
Land | Allgemeine Adresse | Ansprechpartner |
Burgenland | Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 - Soziales und Gesundheit Kinder- und Jugendhilfe Europaplatz 1 7000 Eisenstadt | Daniel Novak |
Kärnten | Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 – Soziale Sicherheit Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt | |
NÖ | Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Gesundheit und Soziales Abteilung Jugendwohlfahrt Landhausplatz 1 3109 St. Pölten | Dr. Peter Rozsa |
OÖ | Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Bahnhofplatz 1 4021 Linz | Astrid Mitter-Stöhr |
Salzburg | Amt der Salzburger Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe Fischer-von-Erlach-Straße 47 Postfach 527 5010 Salzburg | Renate Heil renate.heil@salzburg.gv.at |
Steiermark | Amt der Steiermärkischen Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe Hofgasse 12, 8010 Graz | Andrea Rotmajer |
Tirol | Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Kinder und Jugendhilfe Leopoldstraße 3 6020 Innsbruck | Reinhard Stocker-Waldhuber |
Vorarlberg | Amt der Vorarlberger Landesregierung Fachbereich Jugend und Familie Landhaus Römerstraße 15, 6901 Bregenz | |
Wien | MA 11 – Amt für Jugend und Familie Rüdengasse 11 1030 Wien | Mag. Josef Hiebl |
Das Konsultationsersuchen ist über die Zentrale Behörde, das Bundesministerium für Justiz, an den jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten. Die Zentrale Behörde leitet den Antrag an den Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes weiter, in welchem die grenzüberschreitende Unterbringung beabsichtigt ist (siehe Punkt 1). Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.
Dem Ersuchen ist gemäß Art 82 Brüssel IIb ein Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung, Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen anzuschließen.
Alle Kinder- und Jugendhilfeträger erachten folgende Informationen als relevant:
- Daten zu dem Kind, den familiären Verhältnissen (Eltern, Geschwister, …) und den Obsorgeberechtigten;
- warum die geplante Unterbringung das Kindeswohl fördert, zB. weil das Kind eine besondere Bindung zu Österreich hat;
- das Datum der geplanten Unterbringung und dessen geplante Dauer;
- die genauen Daten der Einrichtung/Pflegefamilie (Anschrift, Kontaktdaten), in der das Kind untergebracht werden soll;
- Zustimmung der Pflegeeinrichtung bzw. Pflegeperson(en)
- vollständige Angaben der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates samt Kontaktdaten;
- eine verbindliche Kostentragungszusage durch die ersuchende Behörde
- ein Nachweis einer Krankenversicherung oder des bestehenden Sozialversicherungsschutzes;
Die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erachten darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen und Informationen als relevant, damit sie eine Zusage erteilen können, wobei die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente im Einzelfall vorbehalten bleibt.
Voraussetzungen | Notwendige Unterlagen | |
Amt der Burgenländischen Landesregierung | Informationen zur Problematik (Ziele, Befunde, Gutachten, Atteste, Gerichtsbeschlüsse) Einverständniserklärung der/des Obsorgeberechtigten | |
Amt der Kärntner Landesregierung | Eignung des Pflegeplatzes | erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung Zustimmung des Kindes und der/des Obsorgeberechtigten Auflistung bisher gewährter Hilfe zur Erziehung Befunde Diagnosen, Gutachten bestehende Kontaktrechte allfällige Gerichtsbeschlüsse Sorgerechtsbeschluss mit dem Zusatz: Mit der Unterbringung von …in … geht Pflege und Erziehung auf die Einrichtung/ Pflegefamilie über. Kopie der e-card |
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Förderung des Kindeswohls bzw. eine kindeswohl-fördernde Bezugsperson in NÖ Geeigneter Betreuungsplatz Anerkennung der fachlichen Standards des Landes NÖ Regelmäßige Prüfung des Hilfeplanes samt Erziehungsziel durch einweisende Behörde Bekanntgabe einer Ansprechperson bei notwendiger Beendigung der Maßnahme | Aktuelle Berichte betreffend physische, emotionale, soziale, schulische/berufliche Entwicklung Aktuelle medizinische Befunde Kopie notwendiger Dokumente des Kindes, E-Card Information über medikamentöse Therapien Hilfeplan einschließlich bisher gewährter Hilfen Problembeschreibung, soziale und psychologische Diagnostik, Zielsetzung, Dauer und Prognose der Maßnahme Protokoll über die Anhörung des Kindes zur geplanten Maßnahme Schriftliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten Vereinbarung über die Regelung etwaiger Besuchskontakte |
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung | Vorab geklärter Aufenthaltsstatus Klare Kompetenzverteilung zwischen ersuchendem MS (Art, Ausmaß und Zahlung) und ersuchtem MS (Aufsicht über Einrichtung) Anerkennung der fachlichen Standards von OÖ durch die ersuchende Behörde | Auflistung bisher gewährter Hilfe zur Erziehung Befunde, Diagnosen, Berichte, Gutachten Protokoll über Anhörung des Kindes Darlegung der Kontaktrechte der leiblichen Eltern Zustimmungserklärung des/der Obsorgeberechtigten Gerichtsbeschlüsse Kopien der notwendigen Dokumente des Kindes |
Amt der Salzburger Landesregierung | Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamtes bei Pflegeplatzunterbringung | Auflistung bisher gewährter Erziehungshilfen Medizinische/psychiatrische Befunde, Diagnosen, Gutachten Protokoll über Anhörung des Kindes Darlegung der Kontaktrechte der leiblichen Eltern Zustimmungserklärung des/der Obsorgeberechtigten Gerichtsbeschlüsse Kopie der e-card des Kindes |
Amt der Steiermärkischen Landesregierung | vorab geklärter Aufenthaltsstatus | Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Gerichtsbeschlüsse Medizinische Befunde Übergabebericht der zuständigen ersuchenden Behörde (Vorgeschichte, aktuelle soziale und familiäre Situation, Problem- und Ressourcenbeschreibung, sozialarbeiterische Diagnose und Prognose, Zielerreichung, zusammenfassende Beurteilung) |
Amt der Tiroler Landesregierung | Hilfeplan, Anamnese und bisher gesetzte Unterstützungen allfällige Gutachten, psychologische Stellungnahmen etc. schriftliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten nachweisliche Zustimmung des Kindes zur Betreuung – sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder des Reifegrades (Befund) des Kindes unangebracht erscheint Kopie eines Ausweises des Kindes Perspektiven des Kindes nach der Rückkehr | |
Amt der Vorarlberger Landesregierung | Sorgerechtsbeschluss mit dem Zusatz: Mit der Unterbringung von …in … geht Pflege und Erziehung auf die Einrichtung/ Pflegefamilie über. Bisherige Hilfen zur Erziehung Hilfeplanvereinbarung; Zukunftsperspektive Kinder- und jugendpsychiatrische Befunde/Diagnosen bzw. psychologische Stellungnahmen Anhörung des Kindes Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten | |
Magistrat der Stadt Wien | Befunde, Diagnosen, Berichte, Gutachten Protokoll über Anhörung des Kindes erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung |
Zusätzlich zur Unterbringung des Kindes bei einem Elternteil (Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb) ist eine Zustimmung für eine Platzierung in Österreich bei folgenden Kategorien naher Verwandter nicht erforderlich:
- Großeltern;
- Geschwister der Eltern;
- volljährige Geschwister des Kindes.
Entsprechende Vereinbarungen sind der Zentralen Behörde nicht bekannt.
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Ein Antrag auf Zustimmung ist bei der zentralen Behörde zu stellen, die ihn an das zuständige Gericht weiterleitet.
Für die Unterbringung eines Kindes auf der Grundlage einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde Landes erteilt das Vormundschaftsgericht, das für den künftigen Unterbringungsort zuständig ist, die Zustimmung, sobald festgestellt wurde, dass
Hat ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde Kandidaten angegeben, die als Pflegefamilie fungieren oder ein Familien-Kinderheim bzw. eine spezielle Bildungs- und Betreuungseinrichtung, eine regionale Betreuungs- und Therapieeinrichtung oder eine adoptionsvorbereitende Einrichtung führen sollen, in der das Kind untergebracht werden soll, so kann das Vormundschaftsgericht nach Konsultation mit dem Landrat (starosta), der für den künftigen Ort der Unterbringung zuständig ist, der Unterbringung des Kindes zustimmen. Hat ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde keine Kandidaten angegeben, die als Pflegefamilie fungieren oder ein Familien-Kinderheim bzw. eine spezielle Bildungs- und Betreuungseinrichtung, eine regionale Betreuungs- und Therapieeinrichtung oder eine adoptionsvorbereitende Einrichtung führen sollen, so kann das Vormundschaftsgericht nach Konsultation mit dem Bürgermeister von Warschau der Unterbringung des Kindes zustimmen.
Der Antrag muss die Unterlagen, Stellungnahmen und Informationen über das Kind enthalten, insbesondere in Bezug auf die familiäre Situation, den Gesundheitszustand und die besonderen Bedürfnisse des Kindes. Wenn aus der Vorlage eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde eines ausländischen Landes nicht hervorgeht, wie das Kind nach Polen gebracht wird und wie die damit verbundenen Kosten gedeckt werden bzw. – wenn es sich um eine vorübergehende Unterbringung handelt – wie das Kind zurückgebracht wird und wie die Rückkehrkosten gedeckt werden, ersucht das Vormundschaftsgericht um diese Informationen.
Anträge werden innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim Gericht geprüft und beschieden.
Die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Familien-Kinderheim erfolgt nach Zustimmung der Pflegeeltern oder der Person, die das Familien-Kinderheim führt.
Was nahe Verwandte im Sinne des Artikels 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates betrifft, so hat Polen nicht auf das Erfordernis der vorherigen Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes bei bestimmten Kategorien naher Verwandter verzichtet, und erhält die bestehende Rechtslage aufrecht, nach der nur die Eltern von der Verpflichtung ausgenommen sind, die Zustimmung der zuständigen zentralen Behörde für die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat einzuholen.
In Polen gibt es keine Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.
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Die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates zuständige Zentrale Behörde Portugals ist:
DGRSP – Generaldirektion für Resozialisierung und Strafvollzug (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisionais - DGRSP)
GJC – Gabinete Jurídico e Contencioso (Abteilung für Rechtsangelegenheiten)
Travessa da Cruz do Torel 1
1150-122 Lissabon
Telefon: 2,15 % +351 218 812 200
Fax: (+351) 218 853 653
E-Mail: gjc@dgrsp.mj.pt
Das Verfahren für die Unterbringung eines Jugendlichen in Portugal umfasst folgende Phasen:
Phase 1 – Vorherige Genehmigung der Unterbringung durch die Zentrale Behörde Portugals (Autoridade Central Portuguesa, ACP)
Phase 2 – Gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung
Alternativ dazu kann wie folgt vorgegangen werden:
Die Unterbringungsentscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde des Herkunftsstaats wird der ACP übermittelt, zusammen mit Belegen, die die folgenden weiteren Informationen zur Unterbringungsmaßnahme beinhalten: Dauer, Interventionsplan und Erklärung der Pflegefamilie, dass sie in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Die ACP leitet den Antrag auf Vollstreckbarkeit der Maßnahme an die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) beim zuständigen Gericht weiter, wo er offiziell im Namen des Kindes eingereicht wird.
Phase 3 – Durchführung der Unterbringungsmaßnahme in Portugal
Eine Liste der Unterlagen, die von der ACP für die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung in Portugal verlangt werden, kann auf Englisch hier abgerufen werden.
Konsultation und vorherige Zustimmung sind nicht erforderlich, wenn das Kind einer Person anvertraut wird, zu der familiäre Bindungen bestehen, z. B. Großeltern, Onkel und Tante oder ältere Geschwister. In solchen Fällen genügt es, dass die Behörde, die über die Unterbringung entscheidet, die Zentrale Behörde Portugals informiert.
Portugal verfügt über das in Beantwortung der Frage 2 beschriebene Verfahren zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern.
Einschlägige Rechtsvorschriften:
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019
Achtung:
Die EJN-Kontaktstelle, die Gerichte und sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Informationsblatt gebunden. Es ist nach wie vor notwendig, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, die Gegenstand regelmäßiger Aktualisierungen oder Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung sein können.
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Das Verfahren für die Konsultation und Zustimmung im Vorfeld der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes wird im Einklang mit Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) in Verbindung mit Artikel 33 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durchgeführt.
Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, wenn das Kind bei einem Elternteil untergebracht wird.
Wenn die Unterbringung eines Kindes im Hoheitsgebiet Sloweniens erfolgen soll, wird die vorherige Zustimmung von der Zentralen Behörde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Zentrums für soziale Dienste erteilt.
Zuständige Zentrale Behörde, an die das Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) zu übermitteln ist:
Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit
Štukljeva cesta 44
1000 Ljubljana
Die Zentrale Behörde übermittelt das Ersuchen an das Zentrum für soziale Dienste zur Bearbeitung und Stellungnahme.
Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats muss folgende Unterlagen zum Zwecke der Konsultation und der Erteilung der Zustimmung übermitteln:
Die Unterlagen müssen vor der Unterbringung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgelegt werden.
Eine Zustimmung ist immer erforderlich.
Es gibt keine solchen Vereinbarungen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Zentrum für internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen (Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže)
Špitálska 8
Postfach 57
814 99 Bratislava
Tel.: +421 2 20 45 82 00
+421 2 20 45 82 01
E-Mail: info@cipc.gov.sk
Website: http://www.cipc.gov.sk
Sprachen: Slowakisch, Tschechisch und Englisch
Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates übermittelt der Zentralen Behörde der Slowakischen Republik folgende Unterlagen und Informationen:
- Informationen zur Identifizierung des Kindes, der Eltern und der Verwandten und Angabe des Ortes, an dem sie sich aufhalten,
- die Gründe für das Eingreifen der Sozialdienste und eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen,
- Informationen über die derzeitige körperliche, geistige und soziale Entwicklung des Kindes,
- Informationen über die besonderen Bedürfnisse des Kindes, einschließlich eines ärztlichen Gutachtens, wenn das Kind an einer Krankheit leidet,
- die Meinung des Kindes und der Eltern,
- Informationen über die Kontakte zwischen dem Kind und seinen Eltern und Verwandten,
Die Zentrale Behörde der Slowakischen Republik leitet den Antrag zusammen mit den zugehörigen Anlagen an das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie (Ustredie práce, sociálnych vecí a rodiny) weiter und fragt an, ob die erforderliche Zustimmung erteilt werden kann.
In der Regel sollte die Zustimmung in folgenden Fällen erteilt werden:
Bei der Unterbringung eines Kindes in einem Kinder- und Familienzentrum besteht die besondere Aufgabe des Zentrums darin, eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung in der Slowakei zu wählen und einen Platz für das Kind in der betreffenden Einrichtung zu gewährleisten.
Das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie übermittelt seine Empfehlung zur Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung an das Zentrum für internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen, das die Zustimmung auf der Grundlage der erlangten Beweise erteilt oder verweigert. Die Entscheidung wird zusammen mit einer Begründung der ersuchenden Zentralen Behörde, dem Kinder- und Familienzentrum, in dem das Kind untergebracht werden soll, oder der natürlichen Person, der das Kind anvertraut werden soll, übermittelt. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Ja, im Falle der Unterbringung bei einem Großelternteil, einem Geschwister des minderjährigen Kindes oder einem Geschwister des Elternteils des minderjährigen Kindes (siehe die Bemerkung der Slowakei zu Artikel 82 Absatz 2).
Nein.
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In Finnland wird die Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 von dem Gesundheits- und Sozialbezirk erteilt, in dem das Kind untergebracht werden soll. Wenn im Ersuchen kein Ort angegeben ist, wird die Zustimmung von dem gemäß Artikel 17 des Gesetzes über das Wohlergehen von Kindern (417/2007) bestimmten Gesundheits- und Sozialbezirk erteilt, d. h. von dem Bezirk, in dem sich die Gemeinde befindet, in der das Kind oder die Eltern des Kindes zuletzt gewohnt oder sich aufgehalten haben. Wenn das Kind oder die Eltern des Kindes in keiner Gemeinde Finnlands gewohnt oder sich aufgehalten haben, liegt die Entscheidungsbefugnis bei den Behörden der Stadt Helsinki.
Das Zustimmungsverfahren ist nicht besonders geregelt. Die in Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Angaben sind unerlässlich, damit der Gesundheits- und Sozialbezirk die für das Kind erforderlichen Dienste und Unterstützungsmaßnahmen organisieren und die Unterbringung überwachen kann. Der Gesundheits- und Sozialbezirk registriert die in seinem Gebiet untergebrachten Kinder. Kinder, die in Finnland untergebracht werden, haben besondere Rechte, wie das Recht auf eine angemessene Behandlung und eine qualitativ hochwertige Pflegeunterbringung.
In Finnland ist die vorherige Zustimmung für sämtliche Unterbringungen nach Artikel 82 der Verordnung erforderlich.
Nein.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in Schweden gemäß der Brüssel-II-Verordnung wird vom Sozialamt der Gemeinde, in der das Kind untergebracht werden soll, geprüft.
Das Sozialamt kann einer Behörde im Ausland die Genehmigung zur Unterbringung eines Kindes in Schweden nur erteilen, wenn
Informationen über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen werden von der betreffenden Gemeinde zur Verfügung gestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Behörde in Schweden.
Nein, eine solche Regelung findet keine Anwendung.
Nein.
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