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Jedwede Unterbringung eines Kindes bei einer anderen Person als einem Elternteil – in einer Pflegefamilie mit einer oder mehreren Personen oder in Heimen, beispielsweise in einem Waisenhaus oder in einem Kinderheim – in einem anderen EU-Land fällt in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIb-Verordnung. Dies umfasst auch „Unterbringungen aus erzieherischen Gründen“, die von einem Gericht angeordnet oder von einer zuständigen Behörde mit Zustimmung der Eltern oder des Kindes oder auf deren Antrag infolge eines Problemverhaltens des Kindes veranlasst werden.
Ein Gericht oder eine Behörde, das bzw. die ein Kind in einem anderen EU-Land unterbringen will, muss die Zustimmung der Behörden dieses Landes einholen, bevor es die Unterbringung anordnet oder veranlasst. Zur Klärung der Frage, wann eine Zustimmung erforderlich ist, verweist die Verordnung auf das nationale Recht des um die Unterbringung ersuchten Staates:
- Sie ist nicht erforderlich, soll das Kind bei einem Elternteil untergebracht werden.
- Die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen EU-Länder können regeln, dass die Zustimmung nicht obligatorisch ist für eine Unterbringung in ihrem Hoheitsgebiet, wenn sie bei bestimmten Kategorien naher Verwandter (außer den Eltern) erfolgen soll.
Dem Antrag auf Zustimmung sind mindestens ein Bericht über das Kind, die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung sowie Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung beizufügen. Hinzu kommen Informationen, die der ersuchte Mitgliedstaat als relevant erachten könnte, wie die geplante Überwachung der Maßnahme, Regelungen für den Kontakt zu den Eltern, anderen Verwandten oder anderen Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, oder die Gründe, aus denen ein derartiger Kontakt nicht in Erwägung gezogen wird.
Das Verfahren zur Einholung der Zustimmung zur Unterbringung ist in den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen EU-Länder geregelt.
Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN
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