Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

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1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Unter nationalem Recht sind verschiedene Sachverhaltskonstellationen denkbar:

a) Übersiedlung ins Ausland (Relocation): Sind zwei Personen mit der Obsorge betraut, so haben sie auch bezüglich der Aufenthaltsbestimmung grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Dieses Einvernehmlichkeitsprinzip gilt uneingeschränkt, also auch für einen Umzug des Kindes im Inland, und zwar jedenfalls dann, wenn mit dem Umzug eine erhebliche Lebensumstellung verbunden ist. Auch und insbesondere für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland bedarf der umzugswillige Elternteil somit der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Gerichts; dieses hat bei seiner Entscheidung sowohl das Kindeswohl als auch die Interessen der Eltern zu berücksichtigen.

Wurde ein Elternteil durch Gerichtsentscheidung oder Vereinbarung mit der hauptsächlichen Betreuung betraut, so steht ihm nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 ABGB das alleinige Recht zu, den Wohnort zu bestimmen; einer Zustimmung zum Umzug (im Inland) bedürfte es demnach nicht.

Nach der Rechtsprechung hat dieser Elternteil aber auch in diesem Fall, sofern es sich beim Umzug des Kindes um eine wichtige Angelegenheit handelt, den anderen Elternteil zu informieren und das Kindeswohl zu beachten, im Übrigen darf die Wohnsitzverlegung nicht die Ausübung der Obsorge durch den anderen Elternteil erheblich beeinträchtigen. Diese Beschränkung gilt erst recht für einen Umzug ins Ausland.

Für Pflegeeltern, welche die Obsorge innehaben, gilt Gleiches, allerdings kommt dies in der Praxis selten vor, zumeist verbleibt diese beim Kinder- und Jugendhilfeträger.

b) Platzierung in einem Heim oder bei Pflegeeltern: Eine Platzierung mit Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten (das sind zumeist die Eltern) erfolgt allein anhand der landesgesetzlichen Vorgaben des jeweils geltenden Kinder- und Jugendhilferechts, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Eine Platzierung ohne Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten unterliegt als Notmaßnahme im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) hingegen einer nachträglichen Kontrolle durch das Gericht (§ 211 ABGB).

c) Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat: Erwägt ein Gericht oder eine zuständige Behörde (iSd Art. 2 Abs. 2 Z 1 Brüssel IIb) die Unterbringung eines Kindes (daher einer Person unter 18 Jahren, Art. 2 Abs. 2 Z 6 Brüssel IIb) in einem anderen Mitgliedstaat, so hat es/sie nach Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde jenes anderen Mitgliedstaats einzuholen. Die Unterbringung wird erst angeordnet oder veranlasst, nachdem die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats der Unterbringung zugestimmt hat (Abs. 5 leg. cit). Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung ergibt sich autonom aus den zitierten unionsrechtlichen Vorgaben.

Ersuchen um Zustimmung sind dabei regelmäßig über die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu übermitteln (Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb). Das jeweils daran schließende nationale Verfahren zur Einholung der Zustimmung bleibt den jeweiligen nationalen Rechtvorschriften überlassen.

Soweit kein Fall vorliegt, der vom Zustimmungserfordernis ausgenommen ist (s. Punkt 3) oder nicht davon abweichende Verwaltungsvereinbarungen getroffen wurden (s. Punkt 4), sind Ersuchen über die Zentrale Behörde an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (s. Punkt 2) zu richten.

Österreich hat 9 Bundesländer, die jeweils als Kinder- und Jugendhilfeträger durch ihre Organe (zB Amt der Landesregierung, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) agieren. Die Zustimmung für eine grenzüberschreitende Unterbringung ist durch denjenigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erteilen, in dessen Gebiet die Unterbringung stattfinden soll.

Land

Allgemeine Adresse

Ansprechpartner

Burgenland

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Abteilung 6 - Soziales und Gesundheit

Kinder- und Jugendhilfe

Europaplatz 1

7000 Eisenstadt

post.a6@bgld.gv.at

Daniel Novak

daniel.novak@bgld.gv.at

Kärnten

Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 4 – Soziale Sicherheit

Mießtaler Straße 1

9021 Klagenfurt

abt4.kjh@ktn.gv.at

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Gruppe Gesundheit und Soziales

Abteilung Jugendwohlfahrt

Landhausplatz 1

3109 St. Pölten

post.gs6@noel.gv.at

Dr. Peter Rozsa

peter.rozsa@noel.gv.at

Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung

Direktion Gesellschaft, Soziales und

Gesundheit

Abteilung Kinder- und Jugendhilfe

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

kjh.post@ooe.gv.at

Astrid Mitter-Stöhr

astrid.mitter-stoehr@ooe.gv.at

Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung

Kinder- und Jugendhilfe

Fischer-von-Erlach-Straße 47

Postfach 527

5010 Salzburg

soziales@salzburg.gv.at

Renate Heil renate.heil@salzburg.gv.at

Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Kinder- und Jugendhilfe

Hofgasse 12,

8010 Graz

kinderundjugendhilfe@stmk.gv.at

Andrea Rotmajer

andrea.rotmajer@stmk.gv.at

Tirol

Amt der Tiroler

Landesregierung

Abteilung Kinder und Jugendhilfe

Leopoldstraße 3

6020 Innsbruck

kiju@tirol.gv.at

Reinhard Stocker-Waldhuber

reinhard.stocker@tirol.gv.at

Vorarlberg

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Fachbereich Jugend und Familie

Landhaus

Römerstraße 15,

6901 Bregenz

jugend.familie@vorarlberg.at

Wien

MA 11 – Amt für Jugend und Familie

Rüdengasse 11

1030 Wien

gr@ma11.wien.gv.at

Mag. Josef Hiebl

josef.hiebl@wien.gv.at

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Das Konsultationsersuchen ist über die Zentrale Behörde, das Bundesministerium für Justiz, an den jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten. Die Zentrale Behörde leitet den Antrag an den Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes weiter, in welchem die grenzüberschreitende Unterbringung beabsichtigt ist (siehe Punkt 1). Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.

Dem Ersuchen ist gemäß Art 82 Brüssel IIb ein Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung, Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen anzuschließen.

Alle Kinder- und Jugendhilfeträger erachten folgende Informationen als relevant:

- Daten zu dem Kind, den familiären Verhältnissen (Eltern, Geschwister, …) und den Obsorgeberechtigten;

- warum die geplante Unterbringung das Kindeswohl fördert, zB. weil das Kind eine besondere Bindung zu Österreich hat;

- das Datum der geplanten Unterbringung und dessen geplante Dauer;

- die genauen Daten der Einrichtung/Pflegefamilie (Anschrift, Kontaktdaten), in der das Kind untergebracht werden soll;

- Zustimmung der Pflegeeinrichtung bzw. Pflegeperson(en)

- vollständige Angaben der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates samt Kontaktdaten;

- eine verbindliche Kostentragungszusage durch die ersuchende Behörde

- ein Nachweis einer Krankenversicherung oder des bestehenden Sozialversicherungsschutzes;

Die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erachten darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen und Informationen als relevant, damit sie eine Zusage erteilen können, wobei die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente im Einzelfall vorbehalten bleibt.

Voraussetzungen

Notwendige Unterlagen

Amt der

Burgenländischen

Landesregierung

 Informationen zur Problematik (Ziele, Befunde, Gutachten, Atteste, Gerichtsbeschlüsse)

 Einverständniserklärung der/des Obsorgeberechtigten

Amt der Kärntner Landesregierung

 Eignung des Pflegeplatzes

 erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung

 Zustimmung des Kindes und der/des Obsorgeberechtigten

 Auflistung bisher gewährter Hilfe zur Erziehung

 Befunde Diagnosen, Gutachten

 bestehende Kontaktrechte

 allfällige Gerichtsbeschlüsse

 Sorgerechtsbeschluss mit dem Zusatz: Mit der Unterbringung von …in … geht Pflege und Erziehung auf die Einrichtung/ Pflegefamilie über.

 Kopie der e-card

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

 Förderung des Kindeswohls bzw. eine kindeswohl-fördernde Bezugsperson in NÖ

 Geeigneter Betreuungsplatz

 Anerkennung der fachlichen Standards des Landes NÖ

 Regelmäßige Prüfung des Hilfeplanes samt Erziehungsziel durch einweisende Behörde

 Bekanntgabe einer Ansprechperson bei notwendiger Beendigung der Maßnahme

 Aktuelle Berichte betreffend physische, emotionale, soziale, schulische/berufliche Entwicklung

 Aktuelle medizinische Befunde

 Kopie notwendiger Dokumente des Kindes, E-Card

 Information über medikamentöse Therapien

 Hilfeplan einschließlich bisher gewährter Hilfen

 Problembeschreibung, soziale und psychologische Diagnostik, Zielsetzung, Dauer und Prognose der Maßnahme

 Protokoll über die Anhörung des Kindes zur geplanten Maßnahme

 Schriftliche Zustimmung

der/des Obsorgeberechtigten

 Vereinbarung über die Regelung etwaiger Besuchskontakte

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

 Vorab geklärter Aufenthaltsstatus

 Klare Kompetenzverteilung zwischen ersuchendem MS (Art, Ausmaß und Zahlung) und ersuchtem MS (Aufsicht über Einrichtung)

 Anerkennung der fachlichen Standards von OÖ durch die ersuchende Behörde

 Auflistung bisher gewährter Hilfe zur Erziehung

 Befunde, Diagnosen, Berichte, Gutachten

 Protokoll über Anhörung des Kindes

 Darlegung der Kontaktrechte der leiblichen Eltern

 Zustimmungserklärung des/der Obsorgeberechtigten

 Gerichtsbeschlüsse

 Kopien der notwendigen Dokumente des Kindes

Amt der Salzburger Landesregierung

 Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamtes bei Pflegeplatzunterbringung

 Auflistung bisher gewährter Erziehungshilfen

 Medizinische/psychiatrische Befunde, Diagnosen, Gutachten

 Protokoll über Anhörung des Kindes

 Darlegung der Kontaktrechte der leiblichen Eltern

 Zustimmungserklärung des/der Obsorgeberechtigten

 Gerichtsbeschlüsse

 Kopie der e-card des Kindes

Amt der Steiermärkischen

Landesregierung

 vorab geklärter Aufenthaltsstatus

 Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

 Gerichtsbeschlüsse

 Medizinische Befunde

 Übergabebericht der zuständigen ersuchenden Behörde (Vorgeschichte, aktuelle soziale und familiäre Situation, Problem- und Ressourcenbeschreibung, sozialarbeiterische Diagnose und Prognose, Zielerreichung, zusammenfassende Beurteilung)

Amt der Tiroler Landesregierung

 Hilfeplan, Anamnese und bisher gesetzte Unterstützungen

 allfällige Gutachten, psychologische Stellungnahmen etc.

 schriftliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten

 nachweisliche Zustimmung des Kindes zur Betreuung – sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder des Reifegrades (Befund) des Kindes unangebracht erscheint

 Kopie eines Ausweises des Kindes

 Perspektiven des Kindes nach der Rückkehr

Amt der Vorarlberger Landesregierung

 Sorgerechtsbeschluss mit dem Zusatz: Mit der Unterbringung von …in … geht Pflege und Erziehung auf die Einrichtung/ Pflegefamilie über.

 Bisherige Hilfen zur Erziehung

 Hilfeplanvereinbarung; Zukunftsperspektive

 Kinder- und jugendpsychiatrische Befunde/Diagnosen bzw. psychologische

Stellungnahmen

 Anhörung des Kindes

 Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten

Magistrat der Stadt Wien

 Befunde, Diagnosen, Berichte, Gutachten

 Protokoll über Anhörung des Kindes

 erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Zusätzlich zur Unterbringung des Kindes bei einem Elternteil (Artikel 82 Abs. 1 Brüssel IIb) ist eine Zustimmung für eine Platzierung in Österreich bei folgenden Kategorien naher Verwandter nicht erforderlich:

- Großeltern;

- Geschwister der Eltern;

- volljährige Geschwister des Kindes.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Entsprechende Vereinbarungen sind der Zentralen Behörde nicht bekannt.

Letzte Aktualisierung: 02/11/2022

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