Das EU-Recht, insbesondere der Rahmenbeschluss 2005/214/JI, sieht vor, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch für Geldstrafen und Geldbußen gilt. Somit können Justiz- und Verwaltungsbehörden Geldstrafen und Geldbußen direkt an die zuständige Behörde in einem anderen EU-Land weiterleiten, wo die Geldstrafe bzw. Geldbuße ohne weitere Formalitäten anerkannt und vollstreckt wird.
Dieser Grundsatz gilt für alle 39 im Rahmenbeschluss genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden können (z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, Vergewaltigung, Diebstahl und Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsvorschriften) und für die die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit mit dem Beschluss abgeschafft wurde. Die Geldstrafe bzw. Geldbuße muss von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verhängt worden sein, und die Entscheidung muss rechtskräftig sein (d. h., sie kann nicht mehr angefochten werden).
Nach dem Rahmenbeschluss kann eine Entscheidung zusammen mit der einschlägigen Bescheinigung (107 kB) (107 Kb) den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw. ihren eingetragenen Sitz hat. Jeder Mitgliedstaat benennt (mindestens) eine Behörde, die nach nationalem Recht für die grenzüberschreitende Übermittlung der Entscheidungen, mit denen Geldstrafen oder Geldbußen verhängt wurden, zuständig ist. 2017 wurden auf Initiative einiger Mitgliedstaaten 5 Standardformulare festgelegt. Diese Formulare, die nicht verbindlich sind, sollen die Anwendung des im Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahrens für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen erleichtern und den damit verbundenen finanziellen und administrativen Aufwand verringern.
Der Staat, dem die Entscheidung übermittelt wurde, kann die Vollstreckung der Entscheidung nur in ganz bestimmten Fällen verweigern (z. B. wenn die einschlägige Bescheinigung nicht vorliegt oder unvollständig ist, die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße weniger als 70 EUR beträgt, der betreffenden Person die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht mitgeteilt wurde usw.). Für die Vollstreckung der Entscheidung ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgeblich. Wenn die Geldstrafe bzw. Geldbuße nicht eintreibbar ist, kann nach nationalem Recht eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine andere Ersatzstrafe verhängt werden. Der Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen fließt dem Vollstreckungsstaat zu, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben etwas anderes vereinbart.
Nähere Informationen über die Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten können Sie hier abrufen (bei Anklicken des Links gelangen Sie auf die entsprechende Seite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen).
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