Prozesskostenhilfe

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Prozesskostenhilfe


*muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Als Übermittlungsstelle für Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat ist das österreichische Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes österreichische Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist in Österreich noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangsstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Verfügbare Kommunikationsmittel dieser Behörden zum Empfang der Anträge:

Postweg und Fax.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann:

Deutsch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.