- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
- Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
- Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
- Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Die in der Republik Kroatien zuständige Empfangs- und Übermittlungsbehörde:
Justiz- und Verwaltungsministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa Republike Hrvatske)
Ulica grada Vukovara 49
Tel.: +385 1 371 40 00
Fax: +385 1 371 45 07
Website: https://mpu.gov.hr/
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Das Justiz- und Verwaltungsministerium der Republik Kroatien ist für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zuständig.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Der Empfang der Anträge erfolgt in der Republik Kroatien auf postalischem Weg.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Wird der Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor einem Gericht in der Republik Kroatien von einer Partei beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der EU-Mitgliedsländer hat, sind die Anträge und die dazugehörigen Unterlagen ins Kroatische zu übersetzen und vorzulegen. Wird der Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe von einer Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Kroatien für ein Verfahren vor einem Gericht in einem anderen EU-Mitgliedstaat beantragt, werden der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen vom Justiz- und Verwaltungsministerium in die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des betreffenden EU-Mitgliedstaates und der für den Empfang zuständigen Behörde übersetzt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.