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- Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
- Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
- Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
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Einhaltung der Richtlinie über Prozesskostenhilfe durch das Vereinigte Königreich
Artikel 15 – Bearbeitung der Anträge
Die für Prozesskostenhilfe zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich gewährleisten durch eine elektronische Bearbeitung, dass die Antragsteller über den Eingang ihrer Anträge sowie über Entscheidungen darüber unterrichtet werden.
Eine vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags wird stets von der zuständigen Behörde begründet.
In England und Wales besteht bei den meisten Formen der Prozesskostenhilfe ein Recht auf Einspruch vor einem unabhängigen Rechtsausschuss erfahrener Rechtsanwälte, die aus privaten Kanzleien hinzugezogen werden. Auch in Schottland existieren Verfahren für die Prüfung von Ablehnungen von Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen (Civil Legal Aid). Gegen sämtliche Ablehnungen von Anträgen auf Prozesskostenhilfe kann im Vereinigten Königreich ein Einspruch durch eine Normenkontrollklage vor den Gerichten eingereicht werden.
Artikel 16 – Standardformular
In England und Wales ist der Antragsteller mit dem nach dieser Richtlinie festgelegten Standardformular berechtigt, etwaige benötigte vorprozessuale Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Für die Vertretung vor Gericht sind – wie bei jedem Antragsteller – ggf. weitere Informationen oder ein weiteres Formular erforderlich. Der Rechtsberater, der die Erstberatung durchführt, unterstützt den Mandanten bei der Zusammenstellung der erforderlichenfalls benötigten weiteren Informationen oder des Antragsformulars.
Schottland akzeptiert das Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen (Civil Legal Aid) in Verfahren ab November 2004, ist jedoch noch nicht in der Lage, Maßnahmen einzuführen, durch die in Schottland auch Anträge auf vorprozessuale Beratungshilfe im Rahmen dieser Richtlinie angenommen werden können. Im Rahmen der bestehenden Beratung ist allerdings für Antragsteller in grenzüberschreitenden Rechtssachen – unabhängig von deren Nationalität oder Wohnort – eine vorprozessuale Rechtsberatung möglich.
Neben dem Standardformular gemäß dieser Richtlinie werden im Vereinigten Königreich natürlich auch Anträge auf Prozesskostenhilfe von Personen angenommen, die in grenzüberschreitenden Rechtssachen die entsprechenden Antragsformulare ihres eigenen Landes verwenden.
Schlussbestimmungen
Im Sinne von Artikel 18 sind umfassende Informationen und Orientierungshilfen zur Prozesskostenhilfe im Vereinigten Königreich auf folgenden Websites zu finden:
Legal Services Commission for England and Wales: http://www.legalservices.gov.uk/
Legal Aid Board for Scotland: http://www.slab.org.uk/
Northern Ireland Legal Services Commission (Nordirische Kommission für Rechtsdienste) http://www.nilsc.org.uk/ (104 Kb)
Mitteilung über die Umsetzung der Prozesskostenhilfe-Richtlinie im Vereinigten Königreich (104 Kb)
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Akzeptiert werden Anträge per Post oder E-Mail an die oben genannte Adresse. Ebenfalls akzeptiert werden Dringlichkeitsanträge, die von Rechtsanwälten im Auftrag ihrer Klienten übermittelt werden, bevor der eigentliche Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und geprüft wird.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Anträge werden in englischer Sprache entgegengenommen. Das Central Customer Services Team kann Übersetzungen von Anträgen oder Schriftstücken in die Wege leiten, wenn die Empfangsbehörde dies verlangt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.