- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
- Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
- Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
- Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
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Die Richtlinie 2003/8/EG des Rates wurde mit dem am 1. März 2005 in Kraft getretenen Nationalen Prozesskostenhilfegesetz in estnisches Recht umgesetzt.
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe sind in § 10 des Nationalen Prozesskostenhilfegesetzes festgelegt.
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Anträge auf Prozesskostenhilfe müssen schriftlich beim zuständigen Landgericht gestellt werden. Das Antragsformular ist auf der Website des Justizministeriums, bei jedem Gericht und in jeder Anwaltskanzlei erhältlich.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Der Antrag ist in estnischer Sprache zu stellen. Der Antrag kann auch in englischer Sprache gestellt werden, wenn die Prozesskostenhilfe von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Staatsangehörigen oder einer juristischen Person eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragt wird. Anträge, die in einer anderen Sprache bei Gericht eingehen, werden an den Antragsteller zurückgesandt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.