Prozesskostenhilfe

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Die Prozesskostenhilfe ist im D.P.R. (Decreto del Presidente della Repubblica - Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (konsolidierte Fassung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Gerichtskosten) geregelt. Die betreffenden Vorschriften sind hier einsehbar  PDF (256 Kb) it.


Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

MINISTERO DELLA GIUSTIZIA

Dipartimento Affari di Giustizia

Direzione Generale degli Affari Internazionali

e della Cooperazione Giudiziaria

Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale

Tel.: +39 06.6885.2633

Fax: +39 06 6889 7528

E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Via Arenula, 70 - 00186 Rom, Italien

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Alleinige Zuständigkeit in Italien:

Ministero della Giustizia

Abteilung für Angelegenheiten der Justiz

Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit

Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit

Tel.: 0039 06 6885 2633 – 0039 06 6885 2305 – 0039 06 6885 2180

E-Mail:

cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Via Arenula 70
00186 Rom

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Anträge können wie folgt eingereicht werden:

1) per E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

2) per Einschreiben an nachstehende Anschrift des Justizministeriums:

MINISTERO DELLA GIUSTIZIA

Dipartimento Affari di Giustizia

Direzione Generale degli Affari Internazionali e della Cooperazione Giudiziaria

Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale

Via Arenula 70
00186 Rom

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Italienisch, Englisch, Französisch

Letzte Aktualisierung: 04/04/2024

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