Prozesskostenhilfe

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Gesetz über die staatliche Prozesskostenhilfe


ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Prozesskostenhilfe


*muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Das Amt für Prozesskostenhilfe (Juridiskās palīdzības administrācija) befindet sich in Pils laukums 4, Riga, LV-1050, E-Mail:pasts@jpa.gov.lv. Kostenfreie Hotline: +371 80001801 (Beratung über die Dienste des Amts für Prozesskostenhilfe und Hilfe beim Ausfüllen von Formularen)

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Der Zuständigkeitsbereich der Empfangsbehörde und der Übermittlungsbehörde (d. h. das Amt für Prozesskostenhilfe) erstreckt sich über die gesamte Republik Lettland.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Anträge auf staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe sind per Post an die zuständige Behörde (adressiert an Juridiskās palīdzības administrācija, Pils laukums 4, Riga) oder elektronisch mit elektronischer Signatur an die offizielle E-Mail-Adresse pasts@jpa.gov.lv zu richten.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Die Antragsformulare können sowohl in englischer als auch in lettischer Sprache ausgefüllt werden.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2023

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