Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
    Swipe to change

    Prozesskostenhilfe

    Luxemburg

    Inhalt bereitgestellt von
    Luxemburg

    Innerstaatliches Recht PDF (2031 Kb) fr


    ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

    Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

    Luxemburg

    Prozesskostenhilfe


    *muss ausgefüllt werden

    Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

    Ministère de la Justice

    Verwaltungsadresse: 13, rue Erasme; L-1468 Luxembourg-Kirchberg

    Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

    Entfällt

    Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

    Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

    Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind dem Justizministerium auf dem Postweg an dessen Postanschrift, L-2934 Luxemburg, zu übermitteln. In besonders dringenden Fällen können Anträge auf Prozesskostenhilfe zwecks beschleunigter Bearbeitung per Fax an folgende Nummern gesandt werden:

    • (352) 22 52 96 oder
    • (352) 26 68 48 61

    Wurde ein Antrag per Fax übermittelt, ist das Original so bald wie möglich auf dem Postweg nachzureichen.

    Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

    Ein an Luxemburg gerichteter Antrag muss in einer der dort geltenden Verwaltungssprachen, abgefasst sein, d. h. in:

    • Luxemburgisch
    • Französisch oder
    • Deutsch
    Letzte Aktualisierung: 12/08/2024

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.